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(No. 1972.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. Januar 1839., wegen Anwendung des Zusatzes
zum zweiten alinen des Artikels 35. der Rheinschiffahrts-Konvention
vom 31. März 1831. durch die betreffenden Gerichte.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. Dezember v. J. bestimme Ich
hierdurch, daß der am 28. Oktober 1837. von Mir genehmigte, von sämmtlichen
Rhein-Uferstaaten nunmehr gut geheißene Zusatz zum zweiten alinea des Artikels
35. der Nheinschiffahrts-Konvenion vom 31. März 1831. von den betrefsenden
Gerichten in geeigneten Fällen in Anwendung gebracht werde, und weise
Sie an, diese Order durch die Gesetzsammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 26. Januar 1839.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Kampz, Grafen v. Alvensleben und
Freiherrn v. Werther.
Mo. — K 2 (No. 1973.)