(No. 1973.) Genehmigungs-Urkunde der in dem Protokoll der Rhein-Schiffahrts-Central-Kom-
mission vom I. August 1837. entholtenen fünf neuen Supplementar Arukel
1. Oktober 1837.
zur Rheinschiffahresakte vom 31. März 1831. D. d. den Febru#
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preutzen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem bei der in Folge des Artikels 89. der Rheinschiffahres-Akte vom
31. März 1831. sich allsährlich zu Mainz versammelnden Central-Kommission
seit erabredung der durch Uns unterm 14. Juni 1835. genehmigten, und in
der Gesetzsammlung für 1836. Seite 121. f.f. publizirten vier Supplementar-
Artikel zu der gedachten Akte wiederum mehrere diese Akte abandernde, ergän-
zende oder modifzirende Beschlüsse unter Mitwirkung Unseres Bevollmächtigten
gefaßt, und solche sodann in der Ugten diesfährigen Juli. Sitzung in die nachfol-
gende fünf, an jene frühere Zusätze sich anreihende neue Supplementar-Artikel
msammengestellt worden sind:
Vie Supplementar-Artikel.
Der Senfsaamen ist den Ausnahmen A. des Tarifs C. beigefügt.
VIIer Supplementar-Artifel.
Chaisen und Reisewagen, Moos, Rohr, Schilf sind der im Schluß-
satz des I###en Supplementar-Arrikels bezielten Klasse der Gegenstände
beigefügt, welche von dem Oberlast-Verbore ausgenommen sind.
VIIIer Supplementar-Artikel.
Die in der Kategorie D. der Ausnahmen des Tarifs C. begriffe-
nen Arrikel sind von den Schiffahrtsgebühren befreit, welche zu Folge
des Illten Supplementar-Arnkels von denselben erhoben wurden.
VIIIie Supplementar-Artikel.
Die Worte „desselben Gebiets“ sind im Artikel 83. der
Nheinschiffahrts-rdnung gestrichen.
IXI Supplementar-Artikel.
Zusatz zu dem zweiten alinen des Artikels 35. der Rheinschiffahrts-
Ordmung:
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