Es bleibt sedoch den respektiven Regierungen der Uferstaaten freigestellt,
vorstehendes Strafmaaß durch eine Geldbuße von 3 bis 30 Franks zu
ersetzen, bei deren Anwendung alsdann von den Rheinzoll-Gerichten in
jedem einzelnen Falle die vorliegenden Belastungs= oder Milderungsgründe
zu berücksichtigen sind.
so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die eben angeführten
fünf neuen Supplementar-Artikel hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden
und Unterthanen, soweit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu richten.
Zu mehrerer Bekrdftigung haben Wir diese Unsere Genehmigungs-Ur-
kunde, von welcher nur ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das gemein-
schafrliche Archiv der Central-Kommission zu Mainz, ausgefertige worden ist,
eigenhändig unterschrieben und mit Unserm größeren Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen zu Berlin, den 4. Oktober 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gras v. Alvensleben. Frh. v. Werther.
Wo Genehmigungs-Urkunde ist am 5. Juli 1838. in das zu Mainz
besindliche Archiv der Central-Kommission für die Nheinschiffahrt niedergelegt
worden.
Berlin, den 22. Februar 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Ne. 1871—197#,) (Ne. 1974.)