Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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unselbststaͤndiger ehelicher Kinder, diejenigen Veraͤnderungen 
nicht aͤußern koͤnnen, welche sich nach dem Tode des Vaters der- 
selben in der Staatsangehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, 
indem vielmehr uͤber die Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤn- 
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und 
Veraͤnderungen in deren Staatsangehoͤrigkeit nur mit Zustimmung 
ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde eintreten koͤnnen. 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme 
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend 
einem Grunde laͤstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fallen 
des +. 2. c. der Konvention eintreten: 
1) wemn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er aus, 
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine 
eigne Wirkhschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung 
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch 
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf 
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung 
verschafft hat; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh- 
men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne 
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung 
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse 
nicht weiker ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, 
dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vor- 
stehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der 
darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die dies- 
sällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseiti- 
gen gewesen; so wollen beide kontrahtrende Theile den Streirfall zur 
kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deusschen Bundes- 
Staates stellen, welcher sich mit beiden komrahirenden Theilen wegen 
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Ver- 
hältnissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden 
No. 1979, Bundes-
	        
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