Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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#. 2. 
Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk ge- 
fahren werden, an dessen Radfelgen 
1) die Köpfe der Radnägel, Stiste oder Schrauben nicht eingelassen sind, 
sondern vorstehen, 
oder 
2) der Beschlag so konstruirt ist, daß er keine gerade Oberfläche bildet. 
Das letztere Verbot (zu 2.) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht 
Anwendung, welche bloß in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche ange- 
nommen haben. 
10. 
8. 
Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als neun Fuß breiten La- 
dung gefahren werden, und tritt die abweichende Bestimmung zu dem Chaussee- 
Geld-Tarif vom 28. April 1828. außer Kraft. 
LI. 
Die Zugthiere an den auf den Kunftstraßen fahrenden Fuhrwerken dür- 
fen nicht mir solchen Hufeisen versehen seyn, deren Stollen mehr als zwei Dru- 
tel Zoll über die Hufeisenfläche hervorragen. 
12 
Das Spurhalten auf den Kunststraten wird hierdurch untersagt. 
13 
Die Bestimmungen der 66. bis 9. treten mit dem 1. Jannar 1840., 
und diesenigen der 95. 10. und 11. mit dem 1. Juli 1839. in Kraft; das Per- 
bot des . 12. aber kommt sofort zur Ausführung. 
14. 
Auf die Beobachtung der obigen Vorschriften haben die Zoll-, und Steuer- 
Beamten bei Gelegenheit ihrer Amtsverrichtungen, serner die Wegegeld-Einneh- 
mer und Wegegeld-Pächter, die Wegeaufseher und Warter, imgleichen die Po- 
lizeibeamten und Gensdarmen, insbesondere durch Revision bei den Ausspannun- 
gen und Gasthöfen, wo die Fuhrleute zu verkehren pflegen, strenge zu wachen, 
auch steht den Forstbeamten die Aufsicht darüber zu. Es soll jedoch das Per- 
sonenfuhrwerk während des Fahrens nicht zu dem Zweck angehalten werden, um 
die Beobachtung der orschriften der . 9 bis 11. zu untersuchen. 
Jede Uebertretung der Vorschriften der 96. I. 2. 3. 6. 7. 9. 10. 11. ist 
mit einer Strafe von zehn Thalern polizeilich zu bestrafen. Falls es sich von 
Ueberschreitung der in den 956. 2. 3. für die Ladung vorgeschriebenen Gewichts- 
Stze handelt, soll jedoch eine Bestrafung nicht eintreten, wenn der Nachweis 
geführt wird, daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen 
nicht größer sey, als nach den Bestimmungen des 6. 6. sich als zulässig ergiebt. 
Mit dem wegen Uebertretung der obigen Gorschriften (96. 1. 2. 3. 6. 7. 
9. 10. 11.) angehaltenen Fuhrwerk darf sodann die Reise nur bis zur ndchsten 
in der Richtung derselben gelegenen Stadt fortgesetzt werden, ohne daß die nöé- 
thige Aenderung bewerkstelligt wird, widrigenfalls die vorgeschriebene Strafe von 
Neuem eintrikt. Es ist jedoch bei Uebertretung der Vorschristen des §. 1. und 
des 6. 9. dem ausländischen Fuhrwerk das Umkehren und Zurückfahren auf dn 
(XNo. 1980.) elben
	        
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