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Inzwischen bleibt es dem Direktorio uͤberlassen, die nach ihrer Ansicht
dess, geeigneten Gegenstände unter Einzelne zum selbstnändigen Betriebe zu
vertheilen.
. 39.
ur Göltigkeit kollegialischer Beschlüsse, welche in den Versammlungen
nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden und, wenn die Stimmen
gleich sind, nach der Enescheidung des Vorsitzenden abgefaßt werden, müssen we-
nigstens von den nach §. 38. berufenen sämmtlichen Mitgliedern drei anwesend
seyn. Die über die Delst abzufassenden Konferenzprotokolle oder Dekrete
müssen außer von dem Worsitzenden, noch von emem anderen Mitgliede des
Direktorülmgezeichnet werden.
d. 40.
Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift:
„Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft“
falls es oͤffentliche Bekanntmachungen, Berichte an obere Behoͤrden, Kontrakte,
Vollmachten, Bestallungen und Kassendispositionen von 1000 Rthlr. und dar-
über sind, von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, alle übrigen von jenem
allein, oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Lie-
serungskontrakte und alle Anweisungen auf die Hauptkasse werden vom Spe-
zial-Direktor kontrasignirt.
8. 41.
Die Direktoren verwalten die Angelegenheiten ihres Amts nach bester
Einsicht und eigener Ueberzeugung und sind nur für Perletzungen der allgemei-
nen gesetzlichen und der besonderen Bestimmungen dieses Statuts aus Vorsatz
oder grobem Versehen, insgesammt oder einzeln, se nachdem die Derletzung ih-
nen zur Last fäll#, der Gesellschaft verhaftet. Außerdem aber steht der Gesell-
Hhast= das Recht zu, ein jedes Mitglied des Direktorü zu jeder Zeit von seinem
mtie zu entfernen. Eine solche Entfernung vom Amte kann jedoch nur in der
General-Versammlung durch Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, jedoch
nur in dem Falle, daß der Verwalkungsrath, welcher einen solchen Beschluß
nur mit der Masorität von zwei Drikctel der anwesenden Stimmen fassen darf,
einen Antrag der Art an die General-MVersammlung richtet. In höchst dring-
lichen und bei Verzug mit Gefahr drohenden Fallen steht dem Verwaltungs=
Rathe das Recht zu, ein oder mehrere Mitglieder des Direktori#, wobei er je-
doch dasür zu sorgen hat, daß der Geschäftsgang nicht leide, vom Amte mit
der nämlichen Stimmenmasorirät zu suspendiren; in solchem Falle muß aber in
einer Fssene sechs Wochen nach eingetretener Suspension abzuhaltenden Ge-
neral-Versammlung das Verfahren des Verwaltungsraths sankrionirt oder ver-
worsen werden.
. 42.
Alzs Verwalter der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesellschaft ist das
Direktorium derselben gegenüber selbstständig und ohne weitere Rückfragen an
den