Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die Abgaben werden bei jedesmaliger Benutzung der vorstehend erwähn- 
ten Anstalten erhoben. 
2) Ein Fuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer dem Zubehör 
desselben und Futter für höchstens drei Tage, zwei Personen, oder auch 
Gegenstände, die zwei Centner wiegen, sich auf demselben befinden. 
3) Bei stehendem * selbst wenn eine Bahn zum Uebergange über dasselbe 
bereitet worden, findet eine Erhebung der Abgaben nicht statt. 
Befreiungen. 
Von diesen Abgaben sind befreiet: 
1) Fuhrwerke und Thiere des anliegenden Vorwerks, so wie die in demsel- 
n wohnenden Personen; 
2) Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses 
oder den Königlichen Gestüten angehören; 
3) Kommandirte Militairs, wohin auch einberusene Rekruten und Kantonisten, 
die von den Truppentheilen zur Kriegs-Reserve entlassenen Leute, so wie 
die Landwehrmänner, die zu den Sonntags-Uebungen und den Kontroll= 
Versammlungen einkommen, gehören; serner Fuhrwerke und Thiere, welche 
der Armee oder den Truppen auf dem Marsche angehören, Militair= 
Vorspann oder sonstige Kriegsfuhren der Unterthanen; 
4) Oeffentliche Beamte und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen, 
wenn sie sich durch Atteste deshalb gehörig legitimiren; 
5) Oeffentliche Couriere und Estafetten, imgleichen alle Staatsposten und die 
dazu gehrigen Beiwagen, auch lediges, zu deren Beförderung gebrauch- 
tes Gespann und leer zurück gehendes Extrapost-Fuhrwerk; 
0) Tranzsporte, wesche für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen; 
7) Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und äbnlichen Nothständen, ingleichen 
Armen= und Arrestanten-Fuhren; 
8) Kirchen= und Leichen-Fuhren innerhalb der Parochie. 
Wenn der Uebergang jedoch mittelst der Fähre erfolgt, sind nicht die 
Fuhrwerke, sondern die dabei befindlichen Personen befreit. 
9) Alle mit Chaussee-Baumaterial beladene Fuhrwerke. 
10) Fuhren mit Baumaterial zu Kirchen und Schulen, wie auch das Depu- 
tatholz für die Geistlichen und Lehrer. 
Straf-Bestimmungen. 
Ueberschreitungen dieses Tarifs werden nach dem Gesetze vom 20. März 
1837., Gesetz-Sammlung Seite d7., bestraft. 
Berkin, den 31. Januar 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
(No. 2073—2074.) 9§ 2 (No. 2074.) 
 
	        
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