Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

3. Reitritts- 
Oslichtigkeit 
der Theilneh- 
mer. 
— 36 — 
Ausschließung erfolgt, eine Abaͤnderung erleidet, und die Feuersozietaͤts- Direktion 
ist uͤberdem verpflichtet, den Fall zur naͤhern Bestimmung daruͤber, ob Grund 
zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey? dem kom- 
petenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen. 
6 11. 
Auch soll jedermann, welcher seine zum Sozietätsverbande gehbrigen Ge- 
baude (5. 1. und §. 6. ff.) anderswo als bei der durch das gegenwärtige Re- 
glement begründeten Feuersozietät versichern läßt, oder hat versichern lassen, ver- 
pflichtet sein, solches mit Benennung der genommenen nur nach §. 15. zuldssigen 
Versicherungssumme binnen längstens 14 Tagen bei Vermeidung einer zur So- 
zictätskasse fließenden Ordnungsstrafe von fünf Thalern, der Feuersozietäts-Di- 
rektion entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortsobrigkeit anzu- 
eigen. Diese Anzeige muß auch in Hinsicht derjenigen Gebäude, welche bei Er- 
ffnung der neuen Feuersozietät anderswo bereits versichert sein möchten, bei 
gleicher Strafe innerhalb sechs Wochen nachgeholt und von der Sozietätsdirek- 
tion in allen einzelnen Füten, wo sie es nöthig findet, die Zulässigkeit der Ver- 
sicherung nach 9. 18.ff. geprüft werden. 
G. 12. 
Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebquden keine Zwangs- 
pflicht, ihre Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt saches 
von ihrem freien Enrschlusse ab. Wie es in dieser Beziehung bei der ersten 
Einrichtung der neuen Sozietät zu halten, darüber ist in der Ausführungsverord= 
nung vom heutigen Tage das Weitere verorduct. 
6. 13. 
Indessen soll sorkan jeder Hypothekgläubiger, für dessen Forderung ein 
bei der durch das gegenwärtige Reglement begründeten Feuerversicherungs-So- 
zictat versichertes Gebdude verhaftet ist, wofern er sich solches ausbedungen har, 
oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu beibringt, berechtigt sein 
sein Hppothekenrecht im Feuersozictäts-Kataster vermerken zu lassen, und es i 
alsdann die das Kataster führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerk, 
sondern auch dazu verpflichtet, die geschehene Eintragung desselben auf dem 
Schuldinstrumente selbst zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann 
nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über die geschehene Tilgung 
der Schuld, oder die ausdrückliche Einwilligung des Gldubigers beigebracht 
wird, und bis dahin ist in Beziehung auf ein solches verpfändeles Gebadude 
kein Austritt aus der Feuer-Versicherungssozictät zulässig. Vermerke dieser Art 
sollen zugleich geheim gehalten und die Kataster dürfen demnach nur solchen Per- 
sonen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht nachweisen können. 
Außerdem behält es auch, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei 
Fidcikommissen): oder wo schon bestehende oder künftigte Verträge die Ver- 
Tichtung zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein 
Bewenden. 
. 11.
	        
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