Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Dicten, 
Versaäumniß= und Zehrungskosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen 
Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche 
Rechnung aus Unsern Staatskassen zukommen würden. Zu etwanigen Kosten, 
die sich auf das gegenwärtige Reglement nicht gründen, ist die besondere - 
stimmung der Kommunal-Lantags-Abgeordneten des Standes der Städte erfor- 
derlich, welche jedoch in dringlichen Fällen durch die einzuholende Genehmigung 
Unseres Ministers des Innern und der Polizei ergänzt werden kann. 
6 100. 
Um in Uebereinstimmung mit dem #5. 77 die künftige Uebersicht aller, das 
Feuer-Sozietäts-Wesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres- 
Rechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
.I) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahme-Titel, für 
jede Klasse abgesondert, und bei jzeder mit Angabe der Generalsumme 
der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-Kapitalien und des 
für die Abtheilung reglementsmäßig Statt findenden Prozemsatzes, in Rech- 
nung zu stellen, wogegen denn die außerordentlichen Einnahmen in dem 
zweiten Einnahme-Titel in solle verrechnet werden können, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel „an bezahlten Brand- 
vergütigungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und 
in besonderen Kolonnen, vorne die Wersicherungssumme des Gebäudes 
nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeichnet und der 
Betrag der Statt gefundenen Brandbeschädigung (§. 39.) vermerkt 
werden. 
So weit die Regierungs-Hauptkasse, um namentlich der Vorschrift 
ad 1. genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche bedarf, 
muß sie sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt 
werden. 
8. 101. 
Der Haupt-Feuer-Sozietaͤts-Fonds wird bei den gewoͤhnlichen monat- 
lichen und den sonst Statt findenden extraordinairen Revisionen der Regierungs- 
Hauptkasse durch die Kassen-Revisions-Kommission, unter Zuziehung des die 
Feuer-Sozietaͤts-Angelegenheiten bearbeitenden Mitgliedes des Kollegiums (9. 68) 
mitrevidirt. 
&. 102. 
Bei jeder Orts-Feuerkassen-Rezeptur müssen die Soziekätsgelder bei den 
von Seiten der Magisträte oder sonstigen Ortsbehörden vorzunehmenden NRevi- 
sionen mit wahrgenommen werden. 
103. 
18. Verfahren Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehèrden oder Anfragen der 
etns und letztern sind zundchst bei der Feuer-Sozietäts-Direktion und weiterhin bei dem 
Ober-Präsidenten der Provinz, in héchster Instanz aber bei Unserm Minister 
des
	        
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