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zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Dicten,
Versaäumniß= und Zehrungskosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen
Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche
Rechnung aus Unsern Staatskassen zukommen würden. Zu etwanigen Kosten,
die sich auf das gegenwärtige Reglement nicht gründen, ist die besondere -
stimmung der Kommunal-Lantags-Abgeordneten des Standes der Städte erfor-
derlich, welche jedoch in dringlichen Fällen durch die einzuholende Genehmigung
Unseres Ministers des Innern und der Polizei ergänzt werden kann.
6 100.
Um in Uebereinstimmung mit dem #5. 77 die künftige Uebersicht aller, das
Feuer-Sozietäts-Wesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres-
Rechnungen nach folgender Form angelegt werden:
.I) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahme-Titel, für
jede Klasse abgesondert, und bei jzeder mit Angabe der Generalsumme
der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-Kapitalien und des
für die Abtheilung reglementsmäßig Statt findenden Prozemsatzes, in Rech-
nung zu stellen, wogegen denn die außerordentlichen Einnahmen in dem
zweiten Einnahme-Titel in solle verrechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel „an bezahlten Brand-
vergütigungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und
in besonderen Kolonnen, vorne die Wersicherungssumme des Gebäudes
nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeichnet und der
Betrag der Statt gefundenen Brandbeschädigung (§. 39.) vermerkt
werden.
So weit die Regierungs-Hauptkasse, um namentlich der Vorschrift
ad 1. genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche bedarf,
muß sie sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt
werden.
8. 101.
Der Haupt-Feuer-Sozietaͤts-Fonds wird bei den gewoͤhnlichen monat-
lichen und den sonst Statt findenden extraordinairen Revisionen der Regierungs-
Hauptkasse durch die Kassen-Revisions-Kommission, unter Zuziehung des die
Feuer-Sozietaͤts-Angelegenheiten bearbeitenden Mitgliedes des Kollegiums (9. 68)
mitrevidirt.
&. 102.
Bei jeder Orts-Feuerkassen-Rezeptur müssen die Soziekätsgelder bei den
von Seiten der Magisträte oder sonstigen Ortsbehörden vorzunehmenden NRevi-
sionen mit wahrgenommen werden.
103.
18. Verfahren Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehèrden oder Anfragen der
etns und letztern sind zundchst bei der Feuer-Sozietäts-Direktion und weiterhin bei dem
Ober-Präsidenten der Provinz, in héchster Instanz aber bei Unserm Minister
des