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8. 114.
Insbesondere ist jeder in der Provinz Pommern mit Richter-Eigenschaft
angestellte Justizbeamte, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behoͤrde
zu verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit
als ihn bei erheblichen Behinderungsgruͤnden seine vorgesetzte Behoͤrde nicht
davon entbindet, Folge zu leisten schuldig.
6 115.
. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines Ge-
schaͤftskreises, den Auftraͤgen, resp. Requisitionen der Feuersozietaͤts-Behoͤrden zu
Tax= und Brandschaden-Aufnahmen, oder zu den Revisionen Folge zu leisten
und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten.
G. 116.
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebäudetaren
von der Behörde beauftragt wird, so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkom-
menden Reisen, wofern ihm die Fuhre nicht gestellt worden) seine Gebühren
nach folgenden Sätzen zu liquidiren und den darnach festgesetzten Betrag der
Liquidarion aus der Feuersozietdts-Kasse zu erhalten haben:
1) für Aufnahme einer förmlichen Taxe von sedem 1000 Quadratfuß
Grundfläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen,
2) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses Satzes.
Es werden hierbei Gebäude, die überhaupt weniger als Eintausend Quadratfuß
Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ucberschüsse über eine
solche Grundstäche, wenn sie unfer fünfhundert Quadrarfuß sind, gar nicht, wenn
sic aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. Eben
diese Liquidationssätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter eine Ge-
bäudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers angefertigt und
nicht zuvor ein anderes Uebereinkommen mit demselben getroffen hat.
8. 117.
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker, insbesondere die Stadtzimmer-
und Stadtmaurermeister sind verpflichtet, auf die Aufforderung der Feuersozie=
taäts-Behörden oder des kompetenten Baubeamten in den Tax= oder Brand-
schaden -Aufnahmeterminen zu erscheinen und als Sachverständige zu fungiren.
Die Gebühren dieser, zur Ermittelung der Werthsabschätzungen adhibirten Sach-
verständigen werden nach den ortsüblichen, durch die Ortsbehörde festzustellenden
Saͤtzen und zwar mit Ausnahme des im #. 23. gedachten Falles, von den
Interessenten selbst berichtigt.
8. 118.
Außer den eigentlichen Brandschaͤden (99. A2 — 51) sollen von der Feuer- 16. Präuie
Sozietaͤt noch verguͤtet werden: knnd ch
1) alle Beschädigungen an nicht versicherten Gebduden und andern unbe-die Sogzierst
weglichen Gegenständen des Eigenthums, z. B. an Zdunen, Be-pwbrt.
(Ne. 2075.) waͤh-