Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 114. 
Insbesondere ist jeder in der Provinz Pommern mit Richter-Eigenschaft 
angestellte Justizbeamte, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behoͤrde 
zu verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit 
als ihn bei erheblichen Behinderungsgruͤnden seine vorgesetzte Behoͤrde nicht 
davon entbindet, Folge zu leisten schuldig. 
6 115. 
. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines Ge- 
schaͤftskreises, den Auftraͤgen, resp. Requisitionen der Feuersozietaͤts-Behoͤrden zu 
Tax= und Brandschaden-Aufnahmen, oder zu den Revisionen Folge zu leisten 
und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
G. 116. 
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebäudetaren 
von der Behörde beauftragt wird, so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkom- 
menden Reisen, wofern ihm die Fuhre nicht gestellt worden) seine Gebühren 
nach folgenden Sätzen zu liquidiren und den darnach festgesetzten Betrag der 
Liquidarion aus der Feuersozietdts-Kasse zu erhalten haben: 
1) für Aufnahme einer förmlichen Taxe von sedem 1000 Quadratfuß 
Grundfläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen, 
2) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses Satzes. 
Es werden hierbei Gebäude, die überhaupt weniger als Eintausend Quadratfuß 
Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ucberschüsse über eine 
solche Grundstäche, wenn sie unfer fünfhundert Quadrarfuß sind, gar nicht, wenn 
sic aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. Eben 
diese Liquidationssätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter eine Ge- 
bäudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers angefertigt und 
nicht zuvor ein anderes Uebereinkommen mit demselben getroffen hat. 
8. 117. 
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker, insbesondere die Stadtzimmer- 
und Stadtmaurermeister sind verpflichtet, auf die Aufforderung der Feuersozie= 
taäts-Behörden oder des kompetenten Baubeamten in den Tax= oder Brand- 
schaden -Aufnahmeterminen zu erscheinen und als Sachverständige zu fungiren. 
Die Gebühren dieser, zur Ermittelung der Werthsabschätzungen adhibirten Sach- 
verständigen werden nach den ortsüblichen, durch die Ortsbehörde festzustellenden 
Saͤtzen und zwar mit Ausnahme des im #. 23. gedachten Falles, von den 
Interessenten selbst berichtigt. 
8. 118. 
Außer den eigentlichen Brandschaͤden (99. A2 — 51) sollen von der Feuer- 16. Präuie 
Sozietaͤt noch verguͤtet werden: knnd ch 
1) alle Beschädigungen an nicht versicherten Gebduden und andern unbe-die Sogzierst 
weglichen Gegenständen des Eigenthums, z. B. an Zdunen, Be-pwbrt. 
(Ne. 2075.) waͤh-
	        
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