Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C.  Bertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  205

 

höchstihnen  zustehenden  Präsidialrechte,  mit  Zustimmung  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Bayern,  den  Königlich  Bayerischen  Gesandten
  an  den  Höfen,  an  welchen  solche  beglaubigt  sind,  Vollmacht
  ertheilen  werden,  die  Bundesgesandten  in  Verhinderungsfällen
  zu  vertreten.

Indem  diese  Erklärung  von  den  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten
  acceptirt  wurde,  fügten  diese  bei,  daß  die  Bayerischen
Gesandten  angewiesen  sein  würden,  in  allen  Fällen,  in  welchen
dies  zur  Geltendmachung  allgemein  Deutscher  Interessen  erforderlich
oder  von  Nutzen  sein  wird,  den  Bundesgesandten  ihre  Beihülfe
zu  leisten.

VIII.

Der  Bund  übernimmt  in  Anbetracht  der  Leistungen  der  Bayerischen
  Regierung  für  den  diplomatischen  Dienst  desselben  durch
die  unter  Ziffer  VII.  erwähnte  Bereitstellung  ihrer  Gesandtschaften
und  in  Erwägung  des  Umstandes,  daß  an  denjenigen  Orten,  an
welchen  Bayern  eigene  Gesandtschaften  unterhalten  wird,  die  Vertretung
  der  Bayerischen  Angelegenheiten  dem  Bundesgesandten
nicht  obliegt,  die  Verpflichtung,  bei  Feststellung  der  Ausgaben  für
den  diplomatischen  Dienst  des  Bundes  der  Bayerischen  Regierung
eine  angemessene  Vergütung  in  Anrechnung  zu  bringen.

Ueber  Festsetzung  der  Größe  dieser  Vergütung  bleibt  weitere
Vereinbarung  vorbehalten.

IX

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  erkannte  es  als  ein
Recht  der  Bayerischen  Regierung  an,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle
der  Verhinderung  Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrathe  führe.

KX.  S.  B.

Zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Bundesverfassung  war  man
darüber  einverstanden,  daß  die  nach  Maßgabe  der  Zollvereinsverträge
  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein
  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung
dieser  Getränke  gelegten  Abgaben.

XI.

Es  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse  von
Post=  und  Telegraphen-Verträgen  mit  außerdeutschen  Staaten  zur
Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen  Vertreter  der  an  die
betreffenden  außerdeutschen  Staaten  angrenzenden  Bundesstaaten
zugezogen  werden  sollen,  und  daß  den  einzelnen  Burdesstaaten