Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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vorgehenden Werschiedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in vier Klassen eingetheilt, 
und es gehören 
zur ersten Klasse: 
die isolirt liegenden, mit feuerfesten Dächern versehenen Gebäude, welche masstve 
Giebel und Umfassungswände haben, so daß jedoch den letztern Pisé- und Lehm- 
wände von wenigstens 2 Fuß Stärke gleich geachtet werden; 
zur zweiten Klasse-: 
alle Gebdude von Fachwerk, mit Steinen ausgemauert, Gebdude von Hotz, 
oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Gebäude mit bretternen Giebeln, die 
jedoch feuerfeste Dächer haben, in isolirter Lage, sowie die Gebadude der ersten 
Klasse in nicht isolirter Lage; 
zur dritten Klasse: 
Gebdude aller Art, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit, welche mit 
einer nicht feuerfesten Bedachung versehen sind, in isolirter Lage, sowie die Ge- 
baude der zweiten Klasse in nicht isolirter Lage; 
zur vierten Klasse: 
die Gebdude der vorhergehenden dritten Klasse in nicht isolirter Lage. 
Als allgemeines Kennzeichen der isolirten Lage soll die Entfernung bei 
seuerfester Dachung von fünf Rurhen von jedem anderen Gebäude oder durch- 
gehenden Brandgiebel betrachtet werden. Bei nicht sfeuerfester Dachung, gleich- 
viel, ob Brandgiebel vorhanden sind oder nicht, gilt erst eine Entfernung von 
zehn Ruthen als isolirte Lage. 
Ein Gehöft, darunter ist ein Komplerus von Gebquden zu verstehen, 
welche zu einer Hofstelle gehören und einen Besitzer haben — wird in Bezug 
auf das Verbltniß der isolirten Lage einem einzelnen Gebdude gleich geachtet, 
ohne Berücksichtigung, ob die einzelnen Gebdude dieses Gehöfts als isolirt zu 
betrachten sind. 
Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als Ein Gebude klassi- 
fzirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige Umfassungswände, die Giebel mit 
eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diesenige Beschaffen- 
heit, welche als die seuergefährlichste erscheine, für das Ganze maaßgebend. Die 
Klassifikation und der Beitragssatz der 
Zuckersiedereien, 
Cichorienfabriken, 
Torfschuppen, 
Theeröfen und Zigelöfen, 
Theatergebäude, 
Schiffsmühlen und Windmühlen, 
wird von der kompetenten Feuer-Soziercktsbehörde, nach einem Uebereinkommen 
mit den Besitzern solcher Anlagen, sestgestellt, mit dem Vorbehalt, daß der So- 
zietät von Jahr zu Jahr freisteht, einsolches Vertragsverhaleniß drei Monate vor 
Ablauf des Jahres aufzukündigen. 
(Nr. 204.) 21“ 31.
	        
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