Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

VI 
Chronologische Übersicht des Jahrganges 1842. 
  
Datum 
des 
Gesetzeszc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt.. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1842. 
21. März. 
21. — 
r 
l 
* 
15. April. 
1842. 
4. April. 
4. Mai. 
1. April. 
28. Mai. 
  
  
versönliche Konzession wieder verliehen wird, zur 
Übernahme der Offizin-Einrichtung ih- 
res Vorgängers. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Entbindung des 
Staats- und Kabinetsministers Grafen von Mal- 
tzan von der Leitung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten 2c., und Ernennung des 
Wirklichen Geheimen Rathe und Gesandten Frel- 
berrn von Bülow zum Staaks= und Kabi- 
netsminister. 
Ministerial= Erklärung, (und Bekanntmachung vom 
19. April 1842.) über die bwischen, der diesseitigen 
und der Kaiserlich = Königlich Osterreichischen 
Regierung abgeschlossene ich Ögterre zur Ver- 
büctung von Forst-, Jagd-, Fisch= und Feld- 
freveln an den gegenseitigen Landesgrenzen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Enebindung 
des Staarsministers Grafen von Alvensleben 
von der Leitung des Finanz-Ministeriums und 
die Ernennung des Oberpräsidenten, Wirklichen 
Geheimen Raths von Bodelschwingh zum 
Staats= und Finanz-Minister. 
Allerhöchste Kabinetsorder, berreffend die Umwand- 
lung der Staatsschuldscheine und die Herab- 
setzung der Zinsen derselben von Aauf 31 Prozene. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Anwendung 
und Wirkung der bei Beamtenverbrechen im 
Allgemeinen Landrechte vorgeschriebenen Strafe 
der Degradation. 
Verordnung über die Aufhebung der dem Gesetze 
vom 31. März 1838., wegen Einführung kür- 
terer Verjäbrungsfristen, sowie den H#. 54. 
und 55. Tit. 6. Thl. I. Allg. Landrechts und der 
Deklaration vom 31. März 1838. entgegenstehen- 
den provinziellen und statutarischen Be- 
fstimmungen. 
Verordnung über die Erweiterung des nach der land- 
schaftlichen Kreditordnung für das Großherzog= 
khum Posen vom 15. Dezember 1821. bestehen- 
den Posenschen landschaftlichen Kreditver- 
eins, durch den noch gestatteten Beitritt der 
zeither demselben nicht beigerretenen oder aus dem- 
selben wieder ausgeschiedenen Besitzer adeliger 
Gücer, innerhalb fünf Jahren, mit 37 prozentigen 
Pfandbriefen. 
  
12. 
10. 
14. 
2261. 
  
  
112. 
113. 
105-107. 
179. 
114. 
180-190.
	        
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