28 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
schwere Kalamität hingewiesen, unter der in den letzten Wirtschaftsjahren der
Weinbau fast der ganzen Provinz Rheinhessen zu leiden hatte: ein
bisher nicht erlebtes Auftreten der Peronospora, eines berüchtigten Rebfeindes,
in der Entwicklung begünstigt durch eine ganz außergewöhnliche
Witterung, hat die Aussichten auf ein günstiges Weinjahr, die im Frühjahr
1906 bestanden, immer mehr verschlechtert und schließlich die Weinernte
im größten Teil der Provinz nahezu völlig vernichtet. Nicht viel
besser schnitt der Weinbau im Jahre 1907 ab. Ob sich das Unglück nicht
bald wiederholt, vermag heute niemand zu sagen, zumal menschliche Machtmittel
zur Bekämpfung des tückischen Feindes allem Anschein nach allein
nicht ausreichen. Der Ertrag der Weinberge kannalso jahrelang
minimal sein und doch wäre die nach Durchschnittserträgnissen
bemessene Grundsteuer zu bezahlen. Wiahrlich,
hier würde die Ertragssteuer in ihr Gegenteil verkehrt! Wollte man aber
den Mängeln der Grundsteuer dadurch zu Leibe gehen, daß man sie zu
einer beweglichen Individualreinertragssteuer macht, so käme man
damit zu in der Praxis wohl unüberwindlichen Schwierigkeiten. Man
bedenke: es müßte dann der Ertrag ermittelt werden, den
jede einzelne Parzelle nach ihrer wirklichen Bewirtschaftung
hat, und es hätte diese Ermittelung, da der Ertrag
gerade im landwirtschaftlichen Betrieb schwankt,
alljährlich von neuem zu erfolgen! Wer die Kompliziertheit
landwirtschaftlicher Ertragsschätzungen aus der Praxis kennt und weiß,
wie gering entwickelt gerade im landwirtschaftlichen Betrieb die ordentliche
Buchführung bis jetzt leider ist, wird ohne weiteres zugeben, daß diese
Aufgabe in den seltensten Fällen vom Grundbesitzer für seinen eigenen
Besitz würde gelöst werden können, wie viel weniger also von einer
Steuerkommission mit genügender Zuverlässigkeit für einen ganzen Bezirk.
Auch Individualerträge würden schließlich nichts anderes werden
als Durchschnittserträge, die, einmal aufgestellt, kaum noch in den
einzelnen Jahren sorgfältig nachgeprüft werden und deshalb erhebliche
Veränderungen kaum je erfahren würden. Jede Reinertragsermittelung
würde eben mit allen den Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die Buchenberger
in seinem Buche „Finanzpolitik und Staatspolitik im Großherzogtum
Baden in den Jahren 1850 bis 1900“ an der Hand von
Erfahrungen so anschaulich schildert, die man in Baden beim Versuch
solcher Schätzungen aus Anlaß der dortigen Steuerreform gemacht hat
und die auch die badische erste Kammer ihren Lieblingswunsch,
die Besteuerung des Grundbesitzes auf Reinertragskatastern
aufzubauen, aufgeben ließen.