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Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen sedoch auf die-
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt,
nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung
gehörig prädsentirt werden.
S. 10.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
gen müssen in die allgemeine Preußische Staatszeitung zu Berlin, in die Stet-
tiner Zeitung und in die Börsen-Nachrichten der Ostsee zu Stettin eingerückt
werden. Sollte eins dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung
in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genchmigung Unsers Handels-
Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jeder-
zeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
S. 11.
Auf die Gablung der Obligationen, wie auch der Zinskoupons, die jeder-
zeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Stertin oder
Berlin geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glädubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenh#ndig vollzogen und
unter Unserm Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährlei-
stung von Seiten des Staats zu geben, oder Rechten Dritter zu prahudiziren.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 18343.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingb.
(Tr. 2437.) Ber-