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in Dienst-Uniform geritten werden; ingleichen von den unangespannten
etatsmäßigen Dienstpferden der Offziere, wenn dieselben zu dienstlichen
Zwecken die Offiiere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im
letzteren Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung
ausgestellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militairbehörde
ertheilte Order ausweisen; serner vom Militair aller Grade, und von
Milikairbeamten in Uniform, von Letzteren auch wenn sie nicht uniformirt
sind, insofern sie sich darüber ausweisen, daß der Uebergang in Dienst-
Angelegenheiten geschehe; endlich von Kriegsreservisten, Landwehrmännern
und Rekruten, auf dem Wege zu ihren Korps oder zur Uebung, und
von da zurück, wenn ein Unteroffzier oder Offzier in Uniform sie führt,
oder wenn sie sich durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreserve-
Paß ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren sich mit Freikarten versehene öffent-
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschaftsbezirke bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen, ingleichen von öffentlichen Kourieren und Estaferten, und
von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und
Pferden;
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipdssen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigungen der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungs-
Fuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Fuhrbefehl ausweisen;
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; von Armen=
und Arrestanten-Fuhren;
7) von Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist);
8) von Wirthschaftsvieh, von Bestellungs= und Erndtefuhren, einschließ-
lich der Euhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w., für diesenigen Einge-
sessenen der Weseler Eeldmark, welche auf den enegegengesetzten, rechren
oder linken Lippe-User Grundstücke besitzen, bei dem Werkehr, nach oder
von diesen;
9) von Fuhrwerken, die Chaussee-Baumaterialien anfahren, sofern nicht durch
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet
worden.
10) Hinsichtlich der in Betreff der Brückgeld-Entrichtung rechtlich begründeren
besonderen Verhältnisse wird durch den gegenwärtigen Tarif nichts
geändert.
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Zusätzliche Bestimmungen.
1) Jeder Führer von Fuhrwerk und Vieh muß bei der Hebestelle anhalten,
auch wenn er nicht verpflichtet ist, Brückgeld zu bezahlen. Nur hinsicht-
lich der Postillione, welche Preußische Postfuhrwerke, oder Postpferde
führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
2) Zu der, für den Abgaben-Betrag maaßgebenden Bespannung eines Fuhr-
werkes werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle ange-
(Ne. 2338) spann-