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1) für e ein Stuͤck Schwid ....... 50 Rthlr.
2) : Nothwild 30
3). Dammwilddl. 20 =
4) :Auerwildd 10 „
5) - einen Schwan . . . . . . . ... 10 —
6) Faan 10 —
7) - ein Stuͤck Rehwild 10 —
8) - einen Dachs . . . . . . . . . .. 5
9y) Daassen 4 „
10) ein Stück Hasel= oder Birkwild 3
11) für eine Schnepfe, Gans oder Ente 2
Diesen Geldbußen (5. 1.) wird *7 den Fall des Unvermögens des
Kontravenienten verhältnißmaßige Gefangnißstrafe substituirt.
In Betreff der geschehenen Abibung der Schonzeit für das Schwarz=
wild und hinsichts der Ermächtigung der Provinzial-Regierungen, den Jagd-
berechtigten auf ihren Antrag, zur Vorbeugung von Wildschaden, in den
dazu geeigneten Fällen, den Abschuß des Roth= und Dammwildes auch in der
Schonzeit zu gestatten, behdlt es bei den schon im administrativen Wege ergan-
genen Bestimmungen sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 9. Dezember 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler, v. Ladenberg. NRother.
Gr. v. Mbensle. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
(Nr. 2316.) Bekanntmachung wegen der ferneren Gültigkeit der unter Nr. 2224—2226.
der Gesetz-Sammlung publizirten Verträge für das Jabr 1843. Vom
27. Dezember 1842.
D. Kraft und Gültigkeit
der unter Nr. 2224. und 2225. der Gesetz-Sammlung (Seite 407. u. folg.
Jahrgang 1841.) publizirten, zundchst für das Jahr 1842. abgeschlossenen
Vertraͤge
zwischen Preußen, — fuͤr sich und in Vertretung der übrigen Mit-
glieder des Zoll= und Handelsvereins, — und Braunschweig einer-
(Nr. 2216.) seits,