Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2318.) Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege. Vom 31. Dezember 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen uͤber die Verpflichtung zur Armenpflege auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, nach Anhoͤrung unhre getreuen Stände und nach erfor- 
dertem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Verpflichtung Die Fürsorge für einen Armen hat, wenn dazu kein Anderer (Ver- 
1) #r rrichen wandrer, Dienstherrschaft, Stiftung u. s. w.) verpflichtet und vermögend ist, 
bände: diesenige Gemeinde zu übernehmen, in welcher derselbe 
/ Gemeinden 1) als Mitglied ausdrücklich aufgenommen worden ist, oder 
2) unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom heutigen Tage 
über die Aufnahme neuanziehender Personen . 8. einen Wohnsitz er- 
worben, oder 
3) nach erlangter Großjährigkeit während der drei letzten Jahre vor dem 
Feiwunkte wo seine Hülfsbedürftigkeit hervortritt, seinen gewöhnlichen 
ufenthalt gehabt hat. 
g. 2. 
Ein Wohnsitz im Sinne des K. 1. Nr. 2. wird für Personen, welche 
als Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handwerksgesellen, Fabrik- 
Arbeiter u. s. w. im Dienste eines Andern stehen, an dem Orte, wo sie im 
Dienste sich befinden, durch dieses Dienstverhäleniß allein niemals begründet. 
g. 3. 
Die Verpflichtung zur Fuͤrsorge fuͤr den Verarmten beginnt in dem 
Falle des §. 1. Nr. 1. mit dem Tage der Aufnahme, und in dem Falle des 
§. 1. Nr. 2. mit dem Zeitpunkte der Erwerbung des Wohnsitzes. 
Sind die im K. 1. unter Nr. 1. und 2. aufgestellten Bedingungen bei 
mehreren Gemeinden in Beziehung auf dieselbe Person vorhanden, so entscheider 
deren gewöhnlicher Aufenthalt. 
E. 4. 
Die durch die orschriften des K. 1. bestimmte Verpflichtung der Ge- 
meinde erlischt, wenn der Verarmte nach erlangter Großjährigkeit seit drei Jahren 
aus der Gemeinde abwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn 
die Abwesenheit durch bloß vorübergehende Verhältnisse, insonderheit durch den 
Betrieb eines nicht stehenden Gewerbes, durch Erfüllung der allgemeinen Mili- 
kartisscht. durch Abbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe u. s. w. veranlaßt wor- 
en ist. 
K. 5. « 
b) Latezer. Gutsherrschaften, deren Güter nicht im Gemeindeverbande sich befnden 
aften; ind
	        
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