Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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sind zur Fuͤrsorge fuͤr die im Gutsbezirke befindlichen Armen in gleicher Weise, 
wie die Gemeinden, verpflichtet. 
F. 60. 
Diese Verpflichtung verbleibt den Gutzherrschaften auch rücksichtlich der 
Armen, welche auf den vom Gute zu Eigenthums-, Erbpachts= oder Erbzins- 
rechten verdußerten Grundstücken sich besinden. Ausnahmen hiervon treten ein: 
1) wenn dergleichen Trennstücke nach den für einzelne Landestheile erlasse- 
nen Vorschriften mit den Gemeinden vereinigt werden (Verordnung, 
betreffend die Regulirung der Derhälenisse zwischen den Dominien und 
Gemeinden in den ehemals Westphälischen Landestheilen der Provinz 
Sachsen vom 31. März 1833. K. 9., Landgemeinde-Ordnung für die 
Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841., d. H.); 
2) wenn eine solche Vereinigung unter ausdrücklicher Zustimmung der 
Gemeinde und mit Genehmigung der Landes-Poldzeibehörde erfolgt; 
3) wenn die Vereinigung schon vor der Publikation dieses Gesetzes, zwar 
ohne sene Zustimmung und Genehmigung (Nr. 2.), jedoch ohne Wider- 
spruch der Betheiligten wirklich in Ausführung gekommen ist; 
4) wenn aus den Trennstücken eine eigene Gemeine gebildet wird. 
F. 7. 
Wo Domainen und Rittergüter, welche nicht im Gemeindeverbande sich 
befinden, nach besonderer Verfassung oder in Folge freier Uebereinkunft mit 
Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Armenverbande vereinigt sind, ist ein 
öcher Verband in Beziehung auf die Armenpflege einer Gemeinde gleich zu 
achten. 
K. 8. 
Einzelne Besitzungen, als: Mühlen, Krüge, Schmieden 2c., welche weder 
zu einer Gemeinde gehören, noch auf Trennstücken von Domainen= oder Ritter- 
gütern angelegt sind, sollen nach Anordnung der Landes-Polizeibehörde in Be- 
ziehung, wie auf alle Kommunalverhältnisse, so auch auf die Armenpflege mit 
einer Gemeinde vereinigt werden. 
p 
Ist keine Gemeinde oder Gutsherrschaft (Srtlicher Armenverband) vor- 
handen, welcher nach den Bestimmungen der #. 1—7. die Fürforge für den 
Verarmten obliegt, so ist diese Fürsorge eine Provinziallast, welche von Land- 
Armenverbänden getragen wird. 
F. 10. 
Wo Landarmenverbände bereits bestehen, verbleibt es vorbehaltlich der 
un K. 37. angeordneten Revision ihrer Reglements, bei den bisherigen Einrich- 
tungen, namentlich in Beziehung auf die Art, wie die Beiträge aufgebracht 
werden, so wie in Beziehung auf die Zuschüsse, welche aus der Staatskasse zu 
gewähren sind. 
(Jo. 231F.) 8. 11. 
Oder band-Ar- 
menverbände.
	        
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