Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Machen  sie  sich  des  Mißbrauchs  der  Dienstgewalt  gegen  Personen  schuldig,
  welche  außer  diesem  Dienstverhältniß  ihre  Vorgesetzten  sind,  so  ist  dies  bei
Zumessung  der  Strafe  als  ein  erschwerender  Umstand  oder  als  ein  Grund  zur
Verschärfung  der  Strafe  zu  betrachten.

§.  189.

Wer  aus  Fahrlässigkeit  sich  eines  militairischen  Verbrechens  oder  der  Verletzung
  seiner  Dienstpflichten  schuldig  macht,  ist,  wenn  in  diesem  Gesetzbuch  dafür
keine  besondere  Strafe  verordnet  ist,  mit  Arrest,  oder,  nach  Umständen,  mit
Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.

Ist  aber  durch  die  Fahrlässigkeit  Nachtheil  entstanden,  so  kann  nach
Maaßgabe  der  Größe  desselben  Festungsstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,  und  selbst
Dienstentlassung  eintreten.

§.  190.

Wer  durch  unvorsichtige  Handhabung  der  Waffen  Jemanden  körperlich
verletzt  oder  tödtet,  ist  mit  der  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  für  fahrlässige
Körperverletzung  oder  Tödtung  vorgeschriebenen  Strafe  in  geschärftem  Maaße

zu  belegen.
Vergl.  das  Gesetz  vom  15.  April  1852.  §.  1,  Beilage  Littr.  F.

§.  191.

Vorgesetzte,  welche  sich  in  der  Aufsicht  über  ihre  Untergebenen  oder  bei
Bestrafung  derselben  nachlässig  beweisen,  sollen  mit  Arrest,  und  wenn  sie  nach
mehrmaliger  Bestrafung  sich  einer  gleichen  Fahrlässigkeit  schuldig  machen,  mit
Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,  auch  nach  Umständen  mit  Dienstentlassung
bestraft  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  nicht  militairischen  Verbrechen  der  Personen
des  Soldatenstandes.

§.  192.

Diejenigen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  weder
in  diesem  Gesetzbuch,  noch  in  den  Kriegsartikeln  oder  in  anderen  Militairgesetzen
als  militairische  Verbrechen  aufgeführt  werden,  sind,  unter  Berücksichtigung  der
im  Titel  I.  Abschnitt  2.  bis  4.  dieses  Gesetzbuchs  enthaltenen  Bestimmungen,
nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Landesgesetze  zu  bestrafen,  insofern  nicht
in  den  Militairgesetzen,  insbesondere  in  den  Kriegsartikeln  und  den  Verordnungen
vom  20.  Juli  1843.  und  27.  Juni  1844.  wegen  Bestrafung  solcher  Verbrechen
besondere  Vorschriften  ertheilt  worden  sind.

Anmerkung:

Vergl.  das  Gesetz  vom  15.  April  1852.  §.  1;  Beilage  Littr.  F.
Die  Kriegsartikel  vom  27.  Juni  1844.  und  die  Verordnung  von  demselben  Tage
sind  antiquirt.

Vergl.  Beilage  Littr.  G.
33*  Dritter

VIII.  Militairische
  Verbrechen
  und  Pflichtverletzungen

aus  Fahrlässigkeit.