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(Nr. 2354.) Berordnung wegen Auflösung der bisherigen kand-Feuersozietät des Fürsten-
thums Halberstadt, Verschmelzung derselben mit der Magdeburgischen
band-Feuersozietät und Einführung eines erneuerten Reglements für die
betztere. Vom 28. April 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
sinden Uns veranlaße, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene erneuerte
Reglement für die Magdeburgische Land-Feuersozierdt, zum Behufe der Aus-
führung desselben und zur ordnungsmäßigen Auffösung der bisherigen Halber-
städter Land-Feuersozietdt annoch folgende nähere Vorschriften zu ertheilen:
S. 1.
Die jetzigen gegenseirigen rechtlichen Sozietcktsverhältnisse der Halberstäd-
ter Land-Ceuersozietät dauern noch bis zum 31. Dezember 1844. sort, und
hören mit Ablauf dieses Tages auf.
S 2. „
Allc bis zu diesem Zeitpunkte vorgefallenen Brandbeschaddigungen der bei
der Halberstädter Land-Feuersozietät assoziirten Gebaude sind also als dieser
Sogzietät angehörige Schddenfälle zu betrachten, und nach den jetzt bei derselben
gültigen reglementarischen Bestimmungen und Observanzen zu vergüten.
3.
Zur Abwickelung der bis zu jenem Zeitpunkte hin entstehenden Verpflich=
tungen der Halberstädter Land-Feuer-Sozietät, und zur Einholung und resp.
Realisirung der für eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge, bleiben
die Behörden und Beamten genannter Sozietät annoch bis zur Ablegung der
Schlußberechnung im Amte; sedoch muß das Abwickelungsgeschäft beschleunigt,
und wo möglich im Laufe des Jahres 1845. beendigt werden.
Was am Schlusse des Jahres 1845. eventualiter nach vollständig be-
endigtem Abwickelungsgeschäft in der Halberstädter Land-Feuersozietätskasse noch
übrig bleiben möchte, wird zum Bestandkapital der Magdeburgischen Land-
Feuersozietät geschlagen.
S. 4.
Unser Oberpräsident hat auf dieses Abwickelungsgeschäft sein besonderes
Augenmerk zu richten, es, so viel nöthig, zu leiten, sedenfalls aber sich von der
Halberstädter Land-Feuer-Sozietät zu gehöriger Zeit den gänzlichen Abschlutz der
Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amrswegen mit dem Schluß des Jah-
res 1845. darüber an Unser Ministerium des Innern zu berichten.
ie
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender oder erst pro-
zessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen der gedachten Sozietäk und ei-
nem oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der Geschäfte im Laufe des
Jahrgang 1843. (Nr. 2334.) 5 Jah-