Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Land-Armenbehörde unverzüglich Anzeige zu machen, und ist bei deren Werzs- 
gerung für alle daraus entstehende Nachtheile veranrwortlich. 
6. 32. 
Wenn Personen, welche als Dienstboren, Handwerksgesellen 2c. in einem Verpflegung 
sesten Dienstverhältnisse stehen, erkranken, so müssen sie von der Gemeinde kranzer Hieah- 
oder Gutsberrschaft des Ortes, wo sie im Dienste sich befinden, bis zu ihrer werksgesellen 
Wiederherstellung verpflegt werden; ein Anspruch auf Erstattung der Kur= und u. f. w. 
Verpflegungskosten findet aber in diesem Falle gegen einen andern Armenver- 
band niemals Statt. 
Als ein festes Dienstverhältniß ist dasjenige nicht anzusehen, welches sich 
lediglich auf ein vorübergehendes bestimmtes Geschäft bezieht; dagegen schließt der 
bloße Vorbehalt willkührlicher Aufkündigung die Eigenschaft eines festen Dienst- 
verhältnisses nicht aus. 
. 33. 
Einen Anspruch auf Verpflegung kann der Arme gegen einen Armen-Versabren bei 
verband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde Kikeze 
geltend machen, in deren Pflicht es licgt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über menpfege. 
das Nothdürftige binausgehen. 
6 34. 
Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden enrscheidet 
die Landes-Polizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage: welcher von diesen 
Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe? so findet gegen 
jene Entscheidung der Rechtsweg statt, doch mufß letztere bis zur rechtskräftigen 
Beendigung der Prozesses befolgt werden. Ueber den Betrag der Verpflegungs- 
kosten ist der Rechtsweg nicht zulässig. 
G. 35. 
Weigert sich derjenige, welcher zur Verpflegung eines Armen aus einem 
privatrechtlichen Verhalruisse verpflichtet ist, diese Verpflichtung zu erfüllen, so 
muß bis zur rechtskradftigen Verurtheilung desselben, die Fürsorge für den Ar- 
men von demjenigen Armenverbande übernommen werden, welchem dieselbe in Er- 
mangelung eines solchen Verpflichteten obliegen würde. 
Entsteht hierbei ein Streit unter mehreren Verbänden darüber: wer von 
ihnen die Verpflegung zu übernehmen habe, so ist solcher gleichfalls nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes, mit Berücksichtigung der Bestimmungen im 59. 34. 
zu entscheiden. 
d. 36. 
Mit der Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes treten in Beziehung Augemeine 
auf alle Gegenstände, worüber dasselbe verfügt, sämmtliche, sowohl allgemeine Be#ummungen. 
als besondere Verordnungen außer Kraft, und sind letztere nur noch auf die 
Fdlle anzuwenden, in welchen die Fürsorge für einen Armen schon vorher noth- 
wendig geworden ist. 
Jahrgang 1833. (Jr. 2318.) 3 . 37.
	        
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