Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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8. 22. 
Unterthanen, welche im Auslande sich aufhalten, koͤnnen der Eigenschaft 
als Preuße durch einen Beschluß der Landes-Polizeibehörde verlustig erklaͤrt 
werden, wenn sie einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der 
bestimmten Frist keine Folge leisten. 
6 23. 
Unterthanen, welche 
1) ohne Erlaubniß Unsere Staaten verlassen und nicht binnen zehn Jah- 
ren zurückkehren, oder 
2) zwar mit Erlaubniß (Paß, Wanderbuch u. s. w.) Unsere Staaten 
verlassen, aber nicht binnen zehn Jahren nach Ablauf der bei Erthei- 
lung der Erlaubniß bestimmten Frist zurückkehren, 
verlieren die Eigenschaft als Preuße. 
(.n 24. 
———.—- Der Eintritt eines Unterthans in fremde Staatödienste ist erst nach er- 
vientte. folgeer Entlassung desselben (§. 20.) gestattet. Wer solche erhalten hat, ist dazu 
unbeschränkt befugt. 
d. 25. 
Wenn ein Unterthan 
1) mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß bei einer fremden Macht dient, oder 
2) im Inlande von einer fremden Macht in einem von Uns zugelassenen 
Amte, wie das eines Konsuls, Handels-Agenten u. s. w. angestellt wird, 
so verbleibt ihm seine Eigenschaft als Preuße. 
".n 26. 
Bugemeine Be- Unterthanen, welche ohne vorgängige Entlassung auswandern, oder mit 
fimmung. Derletzung der Vorschrift des 9. 24. in fremde Staaksdienste treten, sind nach 
den darüber bestehenden Gesetzen zu bestrafen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insisegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Savigny. 
fflins - Frh. v. Buͤlow. s 
Beglaubigt: 
v. Duͤesberg. 
(Nr. 2320.)
	        
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