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8. 22.
Unterthanen, welche im Auslande sich aufhalten, koͤnnen der Eigenschaft
als Preuße durch einen Beschluß der Landes-Polizeibehörde verlustig erklaͤrt
werden, wenn sie einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der
bestimmten Frist keine Folge leisten.
6 23.
Unterthanen, welche
1) ohne Erlaubniß Unsere Staaten verlassen und nicht binnen zehn Jah-
ren zurückkehren, oder
2) zwar mit Erlaubniß (Paß, Wanderbuch u. s. w.) Unsere Staaten
verlassen, aber nicht binnen zehn Jahren nach Ablauf der bei Erthei-
lung der Erlaubniß bestimmten Frist zurückkehren,
verlieren die Eigenschaft als Preuße.
(.n 24.
———.—- Der Eintritt eines Unterthans in fremde Staatödienste ist erst nach er-
vientte. folgeer Entlassung desselben (§. 20.) gestattet. Wer solche erhalten hat, ist dazu
unbeschränkt befugt.
d. 25.
Wenn ein Unterthan
1) mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß bei einer fremden Macht dient, oder
2) im Inlande von einer fremden Macht in einem von Uns zugelassenen
Amte, wie das eines Konsuls, Handels-Agenten u. s. w. angestellt wird,
so verbleibt ihm seine Eigenschaft als Preuße.
".n 26.
Bugemeine Be- Unterthanen, welche ohne vorgängige Entlassung auswandern, oder mit
fimmung. Derletzung der Vorschrift des 9. 24. in fremde Staaksdienste treten, sind nach
den darüber bestehenden Gesetzen zu bestrafen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insisegel.
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Savigny.
fflins - Frh. v. Buͤlow. s
Beglaubigt:
v. Duͤesberg.
(Nr. 2320.)