Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2367.) Verordnung, betreffend die Einlegung der Rechtsmictel. Vom 21. Juli 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns die Bedenken vortragen lassen, welche aus der Vorschrift des s. 10. 
der Verordnung vom 5. Mai 1838. wegen Einführung eines gleichmäßigen 
Verfahrens bei Insinuation der Erkenntnisse und bei Einlegung der Rechtsmit- 
tel in Beziehung auf die Vollstreckung ergangener Urtheile und die Attestirung 
ihrer Rechtskraft enrstanden sind. 
Zur Beseitigung dieser Bedenken verordnen Wir auf den Antrag Unse- 
res Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern 
des Staaksraths ernannten Kommission für alle Landestheile Unserer Monarchie, 
in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, was folgt: 
– 1. 
Die Frist zur Einlegung jedes zulässigen Rechtsmittels ist nur dann ge- 
wahrt, wenn dasselbe innerhalb der gesetzlich dazu bestimmten Zeit bei demjenigen 
Gerichte angebracht wird, welches das Erkenntniß erster Instanz abgefaßt hat. 
In A gssachen ist das Rechtsmittel stets bei den die Aus- 
einandersetzung leitenden General= Kommissonen oder den ihre Stelle verrretenden 
Regierungs-Abeheilungen anzumelden. 
Nur diesenige Behörde, bei welcher hiernach das Rechtsmittel angebracht 
werden muß, ist die Rechtskraft eines Erkenntnisses zu artestiren befugt. 
· 8·2· 
Der Appellationsrichter hat das von ihm abgefaßte Erkenntniß, Behufs 
der Insinuation an die Partheien, an diejenige Behoͤrde, bei welcher das Rechts- 
mittel anzubringen ist (§. 1.), zu übersenden. 
Nur die Mittheilung der Abschriften des Erkenntnisses an die Manda- 
tarien kann durch den Appellationsrichter unmittelbar erfolgen. 
5 3. 
Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehende gesetzliche Bestim- 
mungen, namentlich der §. 10. der Verordnung vom 5. Mai 1838., die Order 
vom 19. März 1839. und die Order vom 8. August 1832. Nr. 2. werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1843. 
  
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. Mühler. v. Savigny. 
Beglaubigt: 
Bornemann. 
  
(Nr. 2368.)
	        
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