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(Nr. 2369.) Deklaration der die Alimentarionspflicht der Verwandten betreffenden 64. 63.
und -251. Titel 2. und 46.14. 15. Titel 3. Theil II. des Allgemeinen
Landrechts. Vom 21. Juli 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Zur Beseitigung der Zweisel, welche bei der Anwendung der die Alimentations-
pflicht der Verwandten betreffenden Ss. 63. und 251. Titel 2. und s§. 14. 15.
Titel 3. Theil II. des Allgemeinen Landrechts entstanden sind, erklären wir auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gurachten einer
aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission,
daß bei Prozessen gegen Eltern, Kinder und Geschwister über die Er-
füllung ihrer gesetzlichen Alimentationspflicht dem Kläger nicht obliegt,
zur Begründung seiner Klage den Nachweis zu führen, daß der Der-
klagte hinreichende Kräfte und Vermögen besitze, seiner Verbindlichkeit
zu genügen, dem Verklagten jedoch unbenommen bleibt, die aus seinem
persönlichen und Vermögensverhältnissen zu entnehmenden, dem Anspruche
entgegenstehenden Gründe als Einwendungen geltend zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Mäffling. Mühler. v. Savigny.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Nr. 2370.)