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(Nr. 2770.) Verordnung über die Grundsätze, wonach der Werth des Streiégegenstandes in
Civil-Prozessen zu berechnen if. Vom 21. Juli 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Käuig von
Hreußen 2c. 24c.
haben die Vorschriften der Prozeß-Ordnung und der Einleitung zur allgemeinen
Gebühren-Taxe vom 23. August 1815. über die Ermittelung und Feststellung
des Werths streitiger Gegenstände, sofern dieser Werrh auf den Prozeß, insbe-
sondere auf die Bestimmung des kompetenten NRichters, die Prozeßart, die Zu-
lassung von Rechtsmitteln, und die Ansetzung der Kosten von Einftuß ist, einer
Prüfung unterwerfen lassen, und verordnen auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern Unseres
Staatsraths ernannten Kommission für alle Provinzen Unserer Monarchie, in
welchen die allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, so wie auch für den
Osftrheinischen Theil des Regierungsbezirks Coblenz was folgt:
S. 1.
Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreites wird durch den Ka-
pitalswerth desselben und die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte be-
stimme, so weit der ursprüngliche, oder im Laufe der ersten Instanz veränderte
Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, Zinsen und Früchte von
Amtswegen zuerkannt werden müssen.
Der Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen Nutzungen, Zinsen und
Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Einreichung der Klage, und
wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden, durch den Tag der Ein-
reichung der vervollständigten Klage bestimmt.
Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen:
a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte, welche erst während des Prozesses
aufgelaufen oder entstanden sind,
b) die während des Prozesses entstandenen Schäden und Kosten, so wie
alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretene Veränderungen.
*ieeWs
Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird außerdem von der Berechnung
ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkte unter den Prozeß führenden Partheien
nicht mehr streitig ist.
S. 3.
Die Berechnung wird in Preußischem Silbergelde angelegt. Preußisches
Gold wird zu dem Werthe, wozu es in Unseren Kassen angenommen wird,
Jahrgang 1833. (Jr. 2370.) 46 frem-