Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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d) daß ein Tagebuch gefuͤhrt wird, in welches die ausgegebenen Arzneien 
nach ihrer Beschaffenheit und Dosis, unter genauer Bezeichnung des 
betreffenden Patienten und des Datums der Verabreichung eingetragen 
werden. 
5 5. 
Es ist allen Medizinalpersonen untersagt, zubereitete homöopachische 
Arzneien zum Behusfe des Selbstdispensirens, sey es in größeren oder geringe- 
ren Quantitäten, direkt oder indirekt aus ausländischen Apotheken oder Fabriken 
zu entnehmen. 
5. 6. 
Wer homöopathische Arzneien selbst dispensirt, ist nur befugt, dieselben 
an diejenigen Kranken zu verabreichen, welche er selbst behandelt. 
S. 7. 
Den Medizinalpersonen, welche die Genehmigung zum Selbstd'spenstren 
homöopathischer Arzneimittel erhalten haben, bleibt es untersagt, unter dem 
(Vorwande homöopathischer Behandlung, nach den Grundsätzen der sogenannten 
allopathischen Methode bereitete Arzneimittel selbst zu dispensiren. 
S. S. 
Wer ohne die im §. 2. vorgeschriebene Genehmigung sogenannte homso- 
pathische Arzneimittel selbst dispensirt, sol von der Befugniß hierzu für immer 
ausgeschlossen bleiben und außerdem nach den allgemeinen Vorschriften über den 
unbefugten Verkauf von Arzneien bestraft werden. 
8. 9. 
Eben diese Strase (§. 8.) und zugleich der Verlust der Befugniß zum 
Selbstdispensiren soll denjenigen treffen, welcher sich einer Ueberschreitung der 
Vorschriften der s§#. 6. und 7. schuldig macht. 
S. 10. 
Uebertretungen der 88. 4. und 5. sind mit einer Geldbuße bis zu 50 
Thaler zu ahnden und koͤnnen, bei Wiederholung des Vergehens, nach voran- 
gegangener zweimaliger Bestrafung, mit der Entziehung der Befugniß zum 
Selbsidispensiren bestrast werden. 
S. 11. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Bestimmun- 
gen dieses Reglements erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften uͤber das Straf- 
verfahren gegen Medizinalpersonen wegen Verletzung ihrer Berufspflichten. 
§. 12. 
Auf die sogenannten isopathischen Arzneimittel findet gegenwärtiges Re- 
glement keine Anwendung. 
Berlin, den 20. Juni 1843. 
Mühler. Eichhorn. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2371—279.) 48“ (Nr. 23734.)
	        
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