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d) daß ein Tagebuch gefuͤhrt wird, in welches die ausgegebenen Arzneien
nach ihrer Beschaffenheit und Dosis, unter genauer Bezeichnung des
betreffenden Patienten und des Datums der Verabreichung eingetragen
werden.
5 5.
Es ist allen Medizinalpersonen untersagt, zubereitete homöopachische
Arzneien zum Behusfe des Selbstdispensirens, sey es in größeren oder geringe-
ren Quantitäten, direkt oder indirekt aus ausländischen Apotheken oder Fabriken
zu entnehmen.
5. 6.
Wer homöopathische Arzneien selbst dispensirt, ist nur befugt, dieselben
an diejenigen Kranken zu verabreichen, welche er selbst behandelt.
S. 7.
Den Medizinalpersonen, welche die Genehmigung zum Selbstd'spenstren
homöopathischer Arzneimittel erhalten haben, bleibt es untersagt, unter dem
(Vorwande homöopathischer Behandlung, nach den Grundsätzen der sogenannten
allopathischen Methode bereitete Arzneimittel selbst zu dispensiren.
S. S.
Wer ohne die im §. 2. vorgeschriebene Genehmigung sogenannte homso-
pathische Arzneimittel selbst dispensirt, sol von der Befugniß hierzu für immer
ausgeschlossen bleiben und außerdem nach den allgemeinen Vorschriften über den
unbefugten Verkauf von Arzneien bestraft werden.
8. 9.
Eben diese Strase (§. 8.) und zugleich der Verlust der Befugniß zum
Selbstdispensiren soll denjenigen treffen, welcher sich einer Ueberschreitung der
Vorschriften der s§#. 6. und 7. schuldig macht.
S. 10.
Uebertretungen der 88. 4. und 5. sind mit einer Geldbuße bis zu 50
Thaler zu ahnden und koͤnnen, bei Wiederholung des Vergehens, nach voran-
gegangener zweimaliger Bestrafung, mit der Entziehung der Befugniß zum
Selbsidispensiren bestrast werden.
S. 11.
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Bestimmun-
gen dieses Reglements erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften uͤber das Straf-
verfahren gegen Medizinalpersonen wegen Verletzung ihrer Berufspflichten.
§. 12.
Auf die sogenannten isopathischen Arzneimittel findet gegenwärtiges Re-
glement keine Anwendung.
Berlin, den 20. Juni 1843.
Mühler. Eichhorn. Gr. v. Arnim.
(Nr. 2371—279.) 48“ (Nr. 23734.)