Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 311 — 
Nachtrag 
zu 
dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahngefellschaft, 
betreffend 
die Weiterfuͤhrung der Bahn von Oppeln nach der Oesterreichischen 
Landesgránze. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Richtung und Fonds. 
Die Weiterfuͤhrung der Bahn von Oppeln nach der Oesterreichischen 
Landesgränze soll in der Richtung über Cosel und Gleiwitz nach dem Grenz- 
punkte Berun auf Grund des von dem Königlichen Finanzministerium zu ge- 
nehmigenden Bauprojektes erfolgen. 
Der hierfür erforderliche Fonds wird unter Aufhebung der hierüber in 
dem §. 4. des Gesellschafts-Statutes getroffenen vorldusigen Bestimmung auf 
Zwei Millionen Viermal Hundert Tausend Thaler Courant 
festgesetn welche durch neu zu kreirende Stammaktien beschafft werden. 
Das Stammaktien-Kapital der Gesellschaft beladuft sich somit, da nach 
S. 1. des Smwaturnachtragen vom 8. Februar 1843. von den ursprünglich kreirten 
Aktien nur 14,207 Stück zum Betrage von 1,429,700 Thaler realisirt worden 
nd, auf 
Drei Millionen Acht Hundert Neun und Zwanzig Tausend 
Sieben Hundert Thaler. 
S. 2. 
Aufbringung des Fonde. 
Ueber die zu beschaffenden 2,400,000 Thaler werden 24,000 Stäck auf 
den Inhaber lautende Aktien, sede im Betrage von Einhundert Thaler 
Preußisch Kourant, ausgefertigt. 
Von diesen übernimmt der Staat den siebenten Theil in runder 
Summe von 3,430 Stück oder 343,000 Thaler; die Unterbringung des Ueber- 
restes von 20,570 Stück oder 2,057,000 Thaler übernehmen in Folge des hier- 
über mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums vom 26. Mai d. J. 
geschlossenen WVertrages die darin benannten acht Handlungshäuser nach den m 
diesem Wertrage festgesetzten Bedingungen. 
5. 3. 
Verhältnisse der Aktionaire. 
Auf die Inhaber und Erwerber der neu zu kreirenden Aktien findet die 
Bestimmung des §s. 5. des Gesellschaftsstatuts Anwendung. Dieselben treten 
(Nr. 2376.) in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.