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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3.
(Nr. 2321.) Allerhöchste Kabineksorder vom 23. Dezember 1842., die Ausdehnung der
mildernden Bestimmungen der Order vom 28. Oktober 1836. zu dem
S. 22. des Stempelgesetzes vom 7. März 1822. auf Verträge, welche
zwischen einer unmiktelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer
Privatperson abgeschlossen sind, betreffend.
N durch die Order vom 28. Oktober 1836. die Vorschriften des Stempel-
Gesetzes vom F. März 1822. 5. 22. dahin gemildert worden sind, daß die Stem-
pelstrafe, welche ein Beamter wegen unterlassener Verwendung des tarifmäßigen
Stempels zu einer Amtsverhandlung verwirkt hat, nicht mehr von dem Besitzer
oder Produzenten der Verhandlung eingefordert, sondern unmittelbar von dem
schuldigen Beamten eingezogen, und Letzterer, sofern nicht das Vergehen wegen
einer damit zusammen treffenden anderweitigen Verletzung der Amtspflicht eine
höhere Strafe nach sich zieht, nur mit einer Ordnungsstrase belegt werden soll,
will Ich auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 12. d. M. die mil-
dernden Bestimmungen dieser Order auch auf Verträge ausdehnen, welche zwi-
schen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson
abgeschlossen sind. Es soll demnach, wenn zu einem solchen Vertrage der tarif-
mäßige Stempel nicht verwendet worden, die bei dem Vertrage betheiligte Pri-
vatperson, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufge-
nommenen Verhandlung mit Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen,
welcher den Vertrag im Auftrage oder Namens der Behörde geschlossen hat,
in eine, nach den Bestimmungen der Order vom 28. Oktober 1836. festzusetzende
Strafe verfallen. Hat jedoch die Privatperson, mit welcher der Vertrag ge-
schlossen worden, erweislich wider besseres Wissen veranlaßt, oder nachgegeben,
daß zu demselben ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer als der tarismäßige
Stempel verwendet worden, so tritt neben der den Beamten treffenden Strafe
gegen die Privatperson die ordentliche Stempel-Strafe nach den Bestimmungen
Jahrgang 1833. (Nr. 2321.) 4 des
(Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1843.)