Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Orts oder Bezirks, oder wo besondere Handelsgerichte nicht bestehen, dem Ci- 
vilgerichte, welchem die Gesellschaft unterworfen ist, zur Aufbewahrung auf die 
Dauer von zehn Jahren zu übergeben. 
8. 2 
IV. Aufloͤsu Durch den Tod einzelner Michheroe wird die Gesellschaft nicht ausgelöst; 
bwrülsng auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung antragen. 
Dagegen hört die Gesellschaft auf: 
1) in den Fällen der §§s. 6. und 7.; 
2) durch Ablauf der statutenmäßig bestimmten Zeit; 
3) durch statutenmäßigen Beschluß der Mitglieder, mit landesherrlicher 
Genehmigung; 
4) durch Verfügung der Negierung im Falle des §. 25.; 
5) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
S. 29. 
Die bevorstehende Auflösung der Gesellschaft ist in den Hällen des §. 28. 
Nr. 1—4. zu drei verschiedenen Malen durch die öffentlichen Blätter (s. 2. Nr. 9.) 
bekannt zu machen. 
Die Certheilung des Gesellschaftsvermögens darf nicht eber vollzogen 
werden, als nach Verlauf von sechs MWonaten, von dem Tage an gerechnet, wo 
die Bekanntmachung zum dritten Male erfolgt ist. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Glaubiger aufgefordert 
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die bekannten Gldubiger sind 
hierzu durch besondere Erlasse aufzufordern. 
Diesenigen Glubiger, welche sich nicht innerhalb sechs Monaten melden, 
gehen ihrer Rechte, zu Gunsten der Gesellschaft, verlustig. 
Im Falle der Auflösung wegen Insolvenz (s. 28. Nr. 5.) tritt das Kon- 
kurs-(Falliments-) Verfahren ein. 
S. 30. 
Auf die bereits bestehenden Aktiengesellschaften findet dieses Gesetz keine 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck, 
tem Königlichen Insiegel. 
v Gegeben Sanssouci, den 9. November 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. v. Savignpy. v. Bodelschwingh. 
Beglaubige: 
Bornemann. 
  
(Nr. 2392.)
	        
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