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Censur-Instruktion.
D. die Worschriften der bestehenden Cenfurgesetze über das zuldssige Maaß
der öffentlichen Mittheilung durch den Druck theils von den Censoren, theils
von den Schriftstellern nicht immer richtig ausgefaßt worden sind, so wird hier-
durch die nachfolgende Zusammenstellung der in der Verordnung vom 18. Ok-
tober 1819. und in der Allerhöchsten Order vom 28. Dezember 1824. enthal-
tenen gesetzlichen Bestimmungen nebst den zu ihrer Anwendung insbesondere für
die Censur der Zeitungen und Flugschriften erforderlichen näheren Anweisungen
zur Nachachtung mitgetheilt.
I. Die Censur soll keine ernsthafte und bescheidene Untersu= Art. 1I.
chung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen st
Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen.
II. Durch die Censur soll dagegen der Druck solcher Schrif= rt. u. ves
ten verhindert werden, welche mit den Hauptgrundsätzen der Reli-Sits,don 18.
gion im Allgem einen und des christlichen Glaubens insbesondere im un 4-1 2
Widerspruch stehen, also: 2
entweder den Grund aller Religion überhaupt angreifen,
oder die wichtigsten Wahrheiten derselben verdächtig, verächt-
lich oder lácherlich machen wollen;
oder die christliche Religion, die biblischen Schriften und
die darin vorgetragenen Geschichts- und positiven Glaubens-=
wahrheiten für das Volk zum Gegenstande des Zweifels oder
gar des Spottes zu machen suchen;
oder, sß wenn sie fuͤr einen engeren Kreis von Lesern
oder nur fuͤr Gelehrte bestimmt sind, unanstaͤndige, lieblose,
zur Vertheidigung der eigenen oder ruhigen Widerlegung
entgegengesetzter Meinungen nicht unmittelbar gehörende An-
hriffe auf andere Glaubensparteien enthalten;
oder en dlich Religionswahrheiten auf fanatische Weise
in die Politik hinüberziehen und dadurch Verwirrung der
Begriffe verbreiten.
Hiernach sind also Schriften, durch welche eine der christlichen Kirchen oder eine
im Staate geduldete Religionsgesellschaft, oder ihre Lehren, Einrichtungen oder
Gebrcvche oder die Gegensiande ihrer Verehrung berabgewireig. geschmaht oder
1 ver-=