Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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und leitet die Derhandlungen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch 
schriftliches Dotiren gefaßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens vier 
Mitglieder ihre Stimmen abgeben. 
Befugnisse und Verpflichtungen. 
Dem Gerwaltungsrathe werden folgende Geschäfte übertragen: 
1) die Genehmigung des von der Direktion zu entwerfenden Etats und 
des Tarifs für das Bahn= und Transvportgeld, 
2) die Erhöhung des Reservefonds über Ein Prozent des Anlagekapitals 
für ein Jahr (§. 11.), 
3) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Akrienzeichner aus 
der persönlichen erbindlichkeit (. 19.), 
4) die Begutachtung der nach §. 36. No. 1. 2. und 4. dem Beschlusse 
der General-Versammlung unterliegenden Gegenstände, 
5) die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs- 
Rechnung und die Ertheilung der Decharge, 
6) die Genehmigung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, 
7) die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen, 
8) die Fesisetzung der Remuneration der Direktoren, 
9) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, und auf 
den Antrag der Direktion auch die Suspension einzelner Mitglieder 
der Direktion, die von der Gesellschaft gewähle sind, beides jedoch nur 
bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung. 
S 54. 
Rechnungs-Erinnerungen und Decharge-Ertheilung. 
Werden die vom Verwaltungsrathe gegen die Bau= und Betriebs-Rech- 
nungen gemachten Erinnerungen nach seiner Meinung durch die Erkldrungen 
der Direktion nicht erledigt, so werden sie der Entscheidung der General-Ver- 
sammlung, und wenn sich die Direktion oder das betheiligte Mitglied derselben 
hierbei nicht beruhigt, zur rechtlichen Enkscheidung verwiesen. Sind aber Erin- 
nerungen nicht gemacht, oder haben sie ihre Erledigung gefunden, so werden diese 
Rechnungen nebst Beldgen auch noch zur Einsicht eines jeden Aktionairs 6 Wo- 
chen lang im Büreau der Gesellschaft ausgelegt. Wenn alsdann innerhalb 14 
Tagen nach der Auslegung keine Einwendungen von Seiten der Aktionaire bei der 
Direktion oder dem Verwaltungsrathe eingehen, so ist dieser zur Ereheilung der 
Decharge an die Direktion ermächtigt. Gehen aber Einwendungen ein, so müssen 
sie gleich urspruͤnglichen Erinnerungen des Verwaltungsraths, erst durch die 
(Nr. 2400.) Ge-
	        
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