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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7. ——
(Nr. 2329.) Bestäcigungs-Urkunde für die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-
Gesellschaft. Vom 10. Februar 1843.
Mir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir bereits durch Unsere Order vom 9. Oktober 1841. zur
Anlage einer Eisenbahn von Breslau nach Freiburg und einer Seitenbahn nach
Schweidnitz Unsere landesherrliche Zustimmung ertheilt haben, wollen Wir die
Gesellschaft, welche nach der Uns vorgelegten Berhardlung vom 16. März 1842.
und dem darin vereinbarten Statute unter der Benennung: „Breslau-Schweid-
nitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft“ mit dem nach den weiteren Ermittelun-
gen für ausreichend erachteten Grundkapitale von 1,500,000 Thalern zusammen-
getreten ist, unter Bewilligung der Rechte einer Korporation hiermit bestätigen
und das vorgedachte Statut hierdurch genehmigen, sedoch mit der Maaßgabe:
zu s§. 4. 39. des Statutes, daß die 1 einen Theil des Grund-
Kapitales in Aussicht genommene Ausfertigung von Prioritäts-Aktien
oder sonstigen auf den Inhaber lautenden Papieren nur unter Unserer
besonderen Genehmigung stattfinden darf.
Die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung soll in Verbindun
mit der vorerwähnten Order vom 9. Oktober 1841. nebst dem Statute dur
die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
N% dem Antrage des Staatsministeriums vom 9. September c. will Ich
zu dem eingeleiteten Unternehmen einer Eisenbahn-Anlage von Breslau nach
Freiburg, und einer Seitenbahn nach Schweidnitz, durch eine Aktien-Gesellschaft
mit einem Grundkapitale von zwei Millionen Thalern hierdurch Meine Zustim-
mung ertheilen und genehmigen, daß diese Eisenbahn, nach Ifolgter Bestätigung
Jahrgang 1843. (Nr. 2320.) des
(Ausgegeben zu Berlin am 8. März 1843.)