Entscheidung
über das
Stimmenrecht.
L
Verbandlung.
Wabl der
Mitglieder des
Verwaltungs=
ratbes.
8. 31.
Die Entscheidung etwaniger Reklamationen uͤber das Stimmenrecht ge-
buͤhrt der General-Versammlung.
S. 32.
Der Vorsitzende des Direktoriums oder dessen Stellvertreter leiten die
Versammlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu verhandeln-
den Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beob-
achtende Verfahren fest.
Die Beschlüsse werden durch die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Be-
schlüssen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflssung der Gesellschaft
festfetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majoritäkt von zwei Drit-
tel der anwesenden Skimmen gefaßt werden kann. Bei Stimmengleichbeit
giebt die Stimme des Porsitzenden den Ausschlag.
s. 3
. 33.
1) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (§S§#. 35. 40.) in
der ersten hierzu auf den 17. März 1842. anberaumten General-Ver-
sammlung, so wie in den fernern jährlichen ordentlichen General-Ver-
sammlungen findet folgendes Verfahren Statt:
a) Die Wahl erfolgt durch ein zwei saches Skrutinium, so daß zu-
nächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes, hierauf deren Stell-
vertreter gewählt werden.
b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwe-
sende Aktionair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl
wahlfähige Gesellschaftsmitglieder vermerkt, und seine Unterschrift,
ae% g die eigene, und die durch ihn etwa vertretene Stimmenzahl
eifuͤgt.
c) Stimmzettel, welche nicht unterschrieben sind, desgleichen einzelne,
nach s. 30. unstatthafte Wahlen bleiben unberuͤcksichtigt.
d) Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien,
welche nach jedesmaligem Skrutinium die Unterschrift der Stimm-
zettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten Ver-
zeichnisse der anwesenden Akcionaire prüfen, und nach erfolgter Ve-
rifikarion den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des
Namens des Stimmgebers, laut vorlesen.
e) Als erwählt werden diesenigen erachtet, welche nach Inhalt der
Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben.
Das Resultat der Wahl wird in das über die Verhandlung auf-
genommene Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber mit dem Sie-
gel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. »
2) Bei einer eintretenden Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet
uͤber die Prioritaͤt das Loos, nach der von dem Vorsitzenden in der
Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.
3) Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs-=
Rathes die Annahme des Amtes aus schlagen, was angenommen wird,
sofern sie sich nach erfolgter Notifzirung der Wahl zur Uebernahme des
-