Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 63 — 
Amtes nicht binnen acht Tagen schristlich bereit erkldrt haben, so treten 
die resp. gewählten Stellvertreter nach der Reihefolge der erhalte- 
nen Stimmenzahl ein, und in das Amt der einrückenden Stellver- 
treter treten in gleicher Weise diesenigen ein, welche nach den gewählten 
Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben. 
34. 
Das über die Verhandlung jeder General-Dersammlung aufzunehmende Protokol. 
Protokoll wird von dem Syndikus der Gesellschaft resp. dessen Stellvertrerer 
geführt, und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und fünf 
sonstigen Aktionairen unterschrieben. as Protokoll, welchem ein von den an- 
wesenden Mitgliedern des Direktoriums zu beglaubigendes Gerzeichniß der er- 
schienenen Aktionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen 
eweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Von den Reprdsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
I. Von dem Verwaltungsrathe. 
S. 35. 
Der Verwaltungsrath und dessen beide Sektionen zelrisee und ver= Jweck und 
treten die Gesellschaft in ihren innern und dußern Rechten, soweit dies nicht Um ans. 
ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten ist. 
Er ist aus den fünf Mitgliedern des Direktoriums und drei Stellver- 
tretern derselben und neun Mitgliedern des Ausschu 1 ses zusammenzeset. Seine 
Mitglieder werden durch die in der General-Versammlung gewählten sieben 
Stellvertreter in Verhinderungsfällen vertreten. Die Art der Wahl seiner 
Mitglieder und Stellvertreter ist in §. 33. bestimmt. Ein Zwang zur Annahme 
des Amtes als Mitglied oder Stellvertreter des Verwaltungsrathes findet 
nicht statt. 
S. 36. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter muͤssen Wadsätig= 
in Breslau einen Wohnsitz haben und Besitzer von d Aktien seyn, welche wdh= k#u- 
rend der Dauer des Amtes bei der Kasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft. 
2) Mindersährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diesenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Glau- 
bigern regulirt haben. 
S. 37. 
Der Verwaltungsrath wählt durch Stimmenmehrheit seinen Vorsitzen= der Vorr# 
den und dessen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Ausschusses. Der Vor= siöerre. 
sitzende beruft die Dersammlungen durch schriftliche den Gegenstand der Berathung 
kurz andeutende Cirkulaire, leitet die Verhandlung und bestimmt, sofern ein Mit- 
glied zu erscheinen behindert ist, den für dasselbe einzuladenden Stellvertreter. 
F. 38 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle vier Wochen Versamm, 
einmal, um über die Lage der Geschäfts-Angelegenheiten der Gesellschaft nach und # 
(Ne. 2329.) 11° dem ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.