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den Mitgliedern des Direktoriums, in einer Versammlung, welcher fünf Direk-
toren resp. Stellvertreter beiwohnen müssen, durch Stimmenmehrheit erwählt.
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5. 48.
Versamm. Die Mitglieder des Direktoriums versammeln sich wöchentlich ein Mal;
2 fund De- außerdem aber, so oft es der Vorsitzende für nöthig erachtec, oder zwei Mit-
· glieder es verlangen.
Die Fassung der Beschluͤsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei
für den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden resp. Stell-
vertreters den Ausschlag giebt. Doch muͤssen zur Fassung eines guͤltigen Be-
schlusses mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn. Ueber
jede Sitzung wird ein Protokoll gefuͤhrt.
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409.
Befugnisse. Das Direktorium leitet sämmtliche Angegelenheiten der Gesellschaft,
bringt seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General-DTersammlungen und des
Verwaltungsrathes in Ausführung, und ernennt die Beamten der Gesellschaft,
so weit dies nicht dem Verwaltungsrathe überwiesen ist (S. 59.).
Es verwaltet den Gesellschaftssonds und die künftig eingehenden Bahn-
und Transportgelder so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; erwirbt
die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstücke, bewirkt die
vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, so wie dem-
nachst deren Unterhalrung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unter-
haltung der erforderlichen Gebdude, Materialien, Transportmittel und Untensi-
lien; organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle zu den gedachten
Zwecken erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, En-
gagements-, Anleihe= und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und re-
prdsentirt die Letztere in allen Verhälnissen nach Außen auf das Gollständigste
mit allen Befugnissen, welche die Gesetze (Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 8.
. 501. 502.) einem unumschränkten Handlungs-Disponenten beilegen, jedoch
ohne persönliche Verbindlichlichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist das
Direktorium legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Handlungen zu
vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hppothekenbücher und Löschungen in
denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schlie-
ßen und Snrgkesten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.
Das Direktorium ist ermächnigt, zur Ausübung seiner Befugnisse in ein-
zelnen Gällen Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ertheilen.
S. 50.
Legitimation. Zur Ausübung aller dem Direktorium laut §. 49. ertheilten Befugnisse
bedarf dasselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weitern Le-
gitimation, als eines auf Grund der, von der zugezogenen Gerichtsperson oder
Notare (6. 44.) beglaubigten Wahlverhandlungen des Verwaltungsrathes, aus-
gefertigten gerichtlichen oder notariellen Artestes über die Personen seiner jedes-
maligen Mitglieder und deren Stellvertreter. In diesem Atteste müssen die
Namen derjenigen Mitglieder, resp. Stellvertreter des Verwaltungsrathes, welche
die Wahl vollzogen haben, speziell genannt werden. Den Nachweis, daß das
Direktorium innerhalb der ihm stakutenmäßig zustehenden Befugnisse handelt,
ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden niemals zu führen verpflich-
tet.