Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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zu unterziehen, oder, wenn es dazu nicht kompetent ist, die Sache dem 
zustaͤndigen Gericht zu uͤbergeben hat. 
3) Wird außer diesem Falle (Nr. 2.) die Sache durch das Verfahren 
vor dem Chausseegeld-Erheber oder Pächter, oder vor dem Zoll= oder 
Steueramte nicht erledigt, so steht die weitere Untersuchung und En- 
scheidung in den Landestheilen, wo die allgemeine Gerichts -Ordnung 
oder das gemeine Recht gilt, zundchst dem Hauptamte desfenigen Be- 
zirkes zu, in welchem die Uebertrekung verübt worden ist. In allen 
Chausseegeld-Uebertretungs-Sachen findet dasselbe Verfahren state, wie 
bei den Steuer-ergehen, soweit nicht das gegenwärtige Regulaciv ab- 
weichende Bestimmungen hierüber enthalt. Es kann insbesondere die 
an die Stelle der Geldbuße tretende Gesängnißstrafe durch die Steuer- 
behörde nicht festgesetzt werden und der Angeschuldigte ist berechtigt, 
sbwohl während der summarischen Untersuchung, als auch nach Abfas- 
sung des Stras= Resoluts erster Instanz binnen zehn Tagen, von dessen 
Publikation an gerechnet, ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe, 
auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung anzutragen. In dem 
Bezirk des Apellations-Gerichkshofes zu Cöln gelangt die Sache auf 
dem im §. 10. bezeichneten Wege an die Polizei-Gerichte. Die Polizei- 
Gerichte sind zur Entscheidung über die Chausseegeld-Uebertretungen 
ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe kompetent. 
8. 17 
Bei den auf den Provinzial-, Bezirks-, Gemeinde= und Aktien= P. auf den 
Strahen verübten Chausseegeld-Uebertretungen kommen die Vorschristen der ouel # 
S. 1. bis 13. zur Anwendung. Mmeinde, und 
S. 18. Atienstraßen. 
Von den wegen Chaussee-Polizei= oder Chausseegeld-Uebertretungen ein= ur. Gemein- 
gezogenen Strafgeldern soll dem Denunzianten kein Antheil zuftießen. gtoltie Be- 
Alle entgegenstehende Worschriften, insbesondere die der Verordnungen shebungdes 
vom 31. August 1832. (Gesetzsammlung S. 214.), vom 28. Februar 1833. Denunganten- 
(Gesetzsammlung S. 28.) und vom 17. März 1839. (Gesetzsammlung S. 84.) 
werden hierdurch aufgehoben. 
5S. 19. 
Die durch ein vorschristsmäßiges Protokoll festgestellte Angabe eines der Glaubwürdig= 
in den ss. 1. und 15. bezeichneten Beamten, mit Ausnahme der Chausseegeld= sett der Heam- 
Mchter, begründet, wenn der Beamte als solcher vereidet ist und seiner Glaub-sienten. 
würdigkeit keine besondere Bedenken entgegensteben, in Beziehung auf solche 
Uebertretungen, deren Strafe zehn Thaler nicht übersteigt, einen vollen Beweis 
der von dem Beamten selbst wahrgenommenen Thatsachen, vorbehaltlich des 
dem Angeschuldigten freistehenden Gegenbeweises. 
20 
Ist die Strafe von einem Gerichte festgesetzt worden, so liegt diesem in Ve#lreckacg 
den Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichts-Ordnung oder das gemeine dir Stlaltn. 
Fecht gilt, die Vollstreckung der Strafe ob. In dem Bezirk des Appellations= 
Gerichtshofes zu Cöln erfolgt die Vollstreckung der von den Polizei-Gerichten 
erkannten Strafen nach den dort geltenden allgemeinen orschriften. 
(Nr. 2958.) VWenn
	        
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