Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 175 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 10. —— 
  
(Nr. 24560.) Verordnung, betreffend die Ansübung der Disziplin über Advokaten und Anwalte 
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 7. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 4c. 
finden Uns bewogen, zur Beseitigung der Mißverhältnisse, welche daraus ent- 
stehen, daß gegen die Advokaten im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu 
Cöln, welche zugleich als Anwalte angestellt sind, in Beziehung auf jede dieser 
beiden Eigenschaften ein verschiedenes Disziplinarverfahren Sctatt findet, auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den genannten Bezirk zu ver- 
ordnen, was folgt: . 
§. 1. Jeder Senat des Appellationsgerichtshofes, jeder Assisenhof und 
sede Kammer eines Landgerichts hat die Befugniß, über diejenigen Disziplinar= 
Vergehen der Advokaten und Anwalte, welche in den Sibungen vorfallen, oder 
ermittelt werden, sofort zu erkennen, ohne daß eine Berufung gegen die Ent- 
scheidung zulässig ist. 
#S. 2. Bei jedem, außerhalb Cöln bestehenden Landgerichte, an dessen 
Amtssitze wenigstens zwölf, beim Appellationsgerichtshofe immatrikulirte Advokaten 
wohnen, soll ein Disziplinarrath von fünf Advokatanwalten gebildet werden. 
In Cöln wird aus den Advokatanwalten des Appellationsgerichtshofes 
und des Landgerichts nur ein Disziplinarrath von neun Mitgliedern errichtet. 
5. 3. Advokatanwalte, 
1) welche schon einmal mit Suspenston oder einer schwerern Strafe gericht- 
lich oder im Disziplinarwege belegt, und nicht, auf Antrag des Disziplinar= 
raths, von Unserm Juptizminister wieder für wählbar erklärt sind, oder 
2) welche im Laufe des letzten Jahres zu irgend einer Disziplinarstrafe 
verurtheilt worden sind, 
können nicht Mitglieder des Disziplinarraths seyn. 
4. Die Mitglieder des Disziplinarraths werden für jedes Justizjahr 
in folgender Art gewählt: 
Die sämmtlichen Advokaten und Anwalte des Bezirks, für welchen die 
Wahl Statt finden soll, werden zu diesem Zwecke durch ihren orsteher nach 
eingeholter Genehmigung des Generalprokurators zu Cöln, ohne welche über- 
haupt keine Generalversammlung derselben zulässig ist, drei Monate vor dem 
Ende sedes Justizjahres, durch schriftliche Einladung zusammenberufen, und die 
Erschienenen wählen unter dem Vorsitze des Vorstehers nach Stimmenmehrheit, 
Jahrgang 18414. (Nr. 26.) 27 in
	        
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