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der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Protokoll, welchem ein von
der Direktion zu beglaubigendes Derzeichniß der erschienenen Aktionaire und de-
ren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
C. Vom Verwaltungsrath.
#5 . 35. Der PVerwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar
aus den drei von den hohen Regierungen bestellten Direktions-Mitgliedern und
neun andern Mitgliedern, welche von der General-Versammlung gewahlt.
werden (§. 33.)
5 . 36. Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des er-
wastungsrathes müssen zehn Aktien oder dieser Aktienzahl entsprechende Quic-
tungsbogen, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzu-
legen sind, besitzen oder erwerben.
Nicht wahlfdhig sind:
1) Die von der Gesellschaft erwählten Direktions-Mitglieder und deren
Stellvertreter, sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden;
2) Beamte der Gesellchoft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in
Kontrakts-erhültnissen stehen;
3) Prrsonen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen einge-
stelt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung
ihrer Gldubiger nachzuweisen;
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.
#. 37. Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsraths
scheiden allsdhrlich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche Gene-
ral-Versammlung gehalten wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl
in dieser General-Versammlung ersetzt werden. .
Die beim Beginn des Unternehmens gewaͤhlten neun Mitglieder bleiben
sedoch im Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste or-
dentliche General-Versammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen
Bahn von Halle bis Eisenach Sctakt findet.
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amts-
alter durch das Loos.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
#K. 38. Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungs-
Nathes ist berechtige, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher
Aufkündigung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während
der Amtsdauer eins der §. 36. gedachten Hindernisse eintritt, oder die General=
Versammlung es verlangt.
#5. 30. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer Katutenmäßi-
gen Amtsdauer ausscheiden, ersolgt aus denjenigen Personen, die bei der letzt-
vergangenen Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mit-
gliedern gehabt haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl.
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