Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 428 — 
der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Protokoll, welchem ein von 
der Direktion zu beglaubigendes Derzeichniß der erschienenen Aktionaire und de- 
ren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Vom Verwaltungsrath. 
#5 . 35. Der PVerwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar 
aus den drei von den hohen Regierungen bestellten Direktions-Mitgliedern und 
neun andern Mitgliedern, welche von der General-Versammlung gewahlt. 
werden (§. 33.) 
5 . 36. Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des er- 
wastungsrathes müssen zehn Aktien oder dieser Aktienzahl entsprechende Quic- 
tungsbogen, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzu- 
legen sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wahlfdhig sind: 
1) Die von der Gesellschaft erwählten Direktions-Mitglieder und deren 
Stellvertreter, sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden; 
2) Beamte der Gesellchoft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in 
Kontrakts-erhültnissen stehen; 
3) Prrsonen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen einge- 
stelt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Gldubiger nachzuweisen; 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen. 
#. 37. Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsraths 
scheiden allsdhrlich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche Gene- 
ral-Versammlung gehalten wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl 
in dieser General-Versammlung ersetzt werden. . 
Die beim Beginn des Unternehmens gewaͤhlten neun Mitglieder bleiben 
sedoch im Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste or- 
dentliche General-Versammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen 
Bahn von Halle bis Eisenach Sctakt findet. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amts- 
alter durch das Loos. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
#K. 38. Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungs- 
Nathes ist berechtige, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher 
Aufkündigung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während 
der Amtsdauer eins der §. 36. gedachten Hindernisse eintritt, oder die General= 
Versammlung es verlangt. 
#5. 30. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer Katutenmäßi- 
gen Amtsdauer ausscheiden, ersolgt aus denjenigen Personen, die bei der letzt- 
vergangenen Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mit- 
gliedern gehabt haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl. 
S. 40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.