Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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mazialerkenntniß ergehen kann oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen 
Begehren die Vertagung bis zum folgenden Gerichtstage nicht verweigert 
werden darf. 
. 74. 
An jedem Haffgerichtstage wird von einem vereidigten Protokollfuͤhrer Ssralchs 
ein forklaufendes Protokoll über die vorgekommenen Kontraventionen mit Bezug 
auf die Nummer des Verzeichnisses geführt. 
g. 75. 
Zuvoͤrderst werden die erschienenen Angeschuldigten einzeln vernommen Gang des 
und bei einem jeden wird unmittelbar nach seiner Vernehmung das Erkenntniß nerst 
mündlich ausgesprochen und zum Protokoll niedergeschrieben. soor#ue. 
. 76. 
Alsdann wird gegen die Nichterschienenen die Strafe u. s. w. in conin- pbfasung 
maciam festgestellt und protokollirt. Jedem derselben wird der ihm# betreffende von " 
Auszug des Protokolls abschriftlich, mit der Unterschrift des Protokollführers ma#bial ernr 
beglaubigt, auf gleiche Weise, wie V. 73. erwähnt, behandigt und darüber am 
Rande des Protokolls ein Vermerk gemacht. 
S. 77. » 
Das von jedem Haffgerichtstage besonders jn führende Protokoll, wird 
am Schlusse vom Ober-Fischmeister und Protokollführer, so wie von den an- 
wesenden Fischerei-Aufsichtsbeamten unterzeichnet. 
* 
Wenn der am Haffgerichtstage anwesende Angeschuldigte die That in 
Abrede stellt, so genügt die Angabe des gehörig bceidigten Fischerei-Aufsichts- 
Beamten, welcher ihn aus eigener Wahrnehmung der That bezüchtigt, zu sei- 
ner Verurtheilung, Falls er nicht seine Unschuld durch einen gesetzlich zulässigen 
Gegenbeweis auszuführen, oder die gegen ihn aufgestellten Beweise zu ent- 
kräften vermag. Dies muß aber am naächsten Hafgerichtstage geschehen, und 
der Angeschuldigte zu diesem Zwecke seine Vertheidigungszeugen entweder selbst 
gesellen, oder binnen acht Tagen deren Vorladung bei dem Ober-Fischmeister 
auswirken. 
K. 79. 
Gegen die vom Ober-Fischmeister ausgesprochenen Urtheile steht dem Nekurs an 
Angeschuldigten in denjenigen Fällen, in welchen dies nach den betreffenden diegirung 
allgemeinen Vorschriften zulässig ist, Berufung auf rechtliches Gehbr, in allen sund aufrich 
Fällen aber das Niederschlagungs= oder Milderungsgesuch zu. Dieses Gesuch, liches Ge- 
durch dessen Wahl die sonst stafthafte Provokation auf rechtliches Gehör aus- 
geschlossen wird, muß von den bei der Verurtheilung amwesenden Angeschul- 
digten sofort am Haffgerichtstage bei Verlust des Rechtsmittels angebracht 
werden. Dem in contumaciam Verurtheilten ist dazu eine zehntägige Frist, 
vom Tage der Behändigung des Erkenntnisses an gerechnet, gestarter. 
Zur Entscheidung über das Gesuch wird das Haffgerichtsprotokoll und 
(r. 2553.) das
	        
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