— 25 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4.—
(Nr. 2674.) Verordnung, betreffend die Verpflichtung der Stadbte in Neuvorpommern und
Rügen zur Besetzung der städtischen Unterbeamten= und Dienerstellen mit
Milltairinvaliden. Vom 23. Januar 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen #. ꝛc.
verordnen auf den Antrag Unseres Staaksministeriums:
daß die, wegen Anstellung invalider Militairpersonen als siadtischer
Unterbeamten und Diener in denjenigen Städten, wo die Stadteordnung
vom 19. November 1808. oder die revidirte Städteordnung vom 17. Marz
1831. in Kraft ist, jetzt bestehenden und künftig zu erlassenden Vorschriften
fortn guch in den Stadten von Neuvorpommern und Rügen Anwendung
inden sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell.
Uhden. Frh. v. Canitz.
Jahrgang 1846. (Nr. 2674—3675.) 55 (Nr. 2075.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1846.