Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr.  2575.)  Gesetz,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen  einzuführende  Aufgebots=  und
Malklusionsverfahren.  Vom  23.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  ꝛtc.

Um  den  Schutz,  welchen  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1843.  über  die  Benutzung
der  Privatflüsse  in  den  99.  19.  bis  22.  den  Bewässerungsanlagen  durch  Gestattung
  eines  Aufgebots=  und  Praklusionsverfahrens  gewährt,  auch  den  Entwässerungsanlagen
  zu  Theil  werden  zu  lassen,  verordnen  Wir  zur  Ergänzung
des  Gesetzes  wegen  des  Wasserstaues  bei  Mühlen  und  Verschaffung  der  Vorfluch
  vom  15.  November  1811.  für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  dieses
letztere  Gesetz  Anwendung  findet,  auf  den  #rag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

g.  1.

Der  Unternehmer  einer  Entwaͤsserungsanlage  ist  befugt,  die  Vermittelung
der  Polizeibehoͤrde  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  er  sich  daruͤber  Sicherheit
verschaffen  will,  ob  und  welche  privatrechtliche  Widerspruchsrechte  oder  Entschaͤdigungsanspruͤche
  stattfinden:

1)  ia  Beglebung  auf  die  von  ihm  beabsschtigten  oder  schon  getroffenen  Verungen


a.  ea  das  abzuleitende  Wasser,

b.  über  die  zu  entwässernden,  ihm  zugehbrigen  Grundstücke,
.  über  denjenigen  Theil,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstücke,  welcher
zu  den  Wasserleitungen  dienen  soll,
2)  in  Beziehung  auf  die  in  Folge  der  neuen  Anlage  zu  erwartende  oder
schon  eingetretene  Senkung  des  Wassersiandes.

g.  2.

Wer  von  dieser  Befugniß  (G.  1.)  Gebrauch  machen  will,  muß  eine
oͤffentliche  Bekanntmachung  uͤber  die  Entwaͤsserungsanlage,  unter  Einreichung
eines  vollstaͤndigen  Situationsplans  und  der  etwa  erforderlichen  Nivellements,
in  welchen  stets  der  hoͤchste  und  der  niedrigste  Wasserstand  anzugeben  ist,  bei
dem  Landrath,  in  dessen  Kreise  das  zu  entwaͤssernde  Grundstuͤck  belegen  ist,  in
Antrag  bringen.

Ist  das  Grundstuͤck  in  mehreren  Kreisen  gelegen,  so  bestimmt  die  vorgesetzte
  Behoͤrde  den  Landrath,  welcher  das  Verfahren  leiten  soll.

g.  3.
Die  Bekanntmachung  erfolgt:

1)  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierungsbezirke,  durch  welche  die  Entwässerungsanlage
  sich  erstreckt  und  das  abgeleitere  Wasser  seinen  Lauf
nimmt,  zu  drei  verschiedenen  Malen;

2)  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises,  sofern  ein  solches  Blatt  vorhanden
ist,  ebenfalls  zu  dreien  Malen;

3)  in