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(Nr. 2575.) Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende Aufgebots= und
Malklusionsverfahren. Vom 23. Januar 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. ꝛtc.
Um den Schutz, welchen das Gesetz vom 28. Februar 1843. über die Benutzung
der Privatflüsse in den 99. 19. bis 22. den Bewässerungsanlagen durch Gestattung
eines Aufgebots= und Praklusionsverfahrens gewährt, auch den Entwässerungsanlagen
zu Theil werden zu lassen, verordnen Wir zur Ergänzung
des Gesetzes wegen des Wasserstaues bei Mühlen und Verschaffung der Vorfluch
vom 15. November 1811. für diejenigen Landestheile, in welchen dieses
letztere Gesetz Anwendung findet, auf den #rag Unseres Staatsministeriums
und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
g. 1.
Der Unternehmer einer Entwaͤsserungsanlage ist befugt, die Vermittelung
der Polizeibehoͤrde in Anspruch zu nehmen, wenn er sich daruͤber Sicherheit
verschaffen will, ob und welche privatrechtliche Widerspruchsrechte oder Entschaͤdigungsanspruͤche
stattfinden:
1) ia Beglebung auf die von ihm beabsschtigten oder schon getroffenen Verungen
a. ea das abzuleitende Wasser,
b. über die zu entwässernden, ihm zugehbrigen Grundstücke,
. über denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grundstücke, welcher
zu den Wasserleitungen dienen soll,
2) in Beziehung auf die in Folge der neuen Anlage zu erwartende oder
schon eingetretene Senkung des Wassersiandes.
g. 2.
Wer von dieser Befugniß (G. 1.) Gebrauch machen will, muß eine
oͤffentliche Bekanntmachung uͤber die Entwaͤsserungsanlage, unter Einreichung
eines vollstaͤndigen Situationsplans und der etwa erforderlichen Nivellements,
in welchen stets der hoͤchste und der niedrigste Wasserstand anzugeben ist, bei
dem Landrath, in dessen Kreise das zu entwaͤssernde Grundstuͤck belegen ist, in
Antrag bringen.
Ist das Grundstuͤck in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vorgesetzte
Behoͤrde den Landrath, welcher das Verfahren leiten soll.
g. 3.
Die Bekanntmachung erfolgt:
1) durch die Amtsblaͤtter der Regierungsbezirke, durch welche die Entwässerungsanlage
sich erstreckt und das abgeleitere Wasser seinen Lauf
nimmt, zu drei verschiedenen Malen;
2) durch das Kreisblatt des Kreises, sofern ein solches Blatt vorhanden
ist, ebenfalls zu dreien Malen;
3) in