Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Seine Legitimation vor Gericht und anderen Behoͤrden fuͤhrt das Direk- 
torium durch ein auf Grund der gerichtlichen oder notariell beglaubigten Wahl- 
verhandlungen der Generalversammlungen und des Ausschusses (G. 34. und 
S. 42.) auszufertigendes Attest eines Gerichts oder Notars. 
G. 60. 
Auch in den in den 9#. 58. und 59. nicht ausdrücklich erwähnten Fäl- 
len ist das Direktorium berechtigt und verpflichtet, alle Maaßregeln, die, seiner 
gewissenhaften Ueberzeugung zufolge, zur Erreichung der Gesellschaftszwecke, 
namentlich zur möglichst vortheilhaften Erbauung, Einrichtung und Benutzung 
der Eisenbahn gothwendig und förderlich sind, zu beschließen und aune 
S. 61. 
Beschränkung. 
In allen diesen Angelegenheiten handelt es der Regel nach frei und 
selbstständig und hat lediglich seiner besten Hüebergeugung. u folgen. Nur in 
Fällen, in denen die En cheidunge nach ausdrücklicher Hnmung des Sta- 
tuts, der Generalversammlung oder dem Ausschusse vorbehalten ist, muß das 
Direktorium die Beschlußnahme derselben einholen. 
§. 62. 
Innere Einrichtung. 
Die Konferenzen des Direktorü, denen auch der Syndikus mit einer be- 
rathenden Stimme beizuwohnen hat, werden von dem Worsitzenden oder dessen 
Stellvertreter geleitet. In Behinderungsfallen wird diese Funktion von dem 
Vorsitzenden interimistisch einem anderen Direktor übertragen. 
K. 63. 
Beschlußf4higk it. 
Das Direktorium kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn min- 
destens drei Mitglieder amvesend sind. Die gc werden nach Stimmen= 
mehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
. 64. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
Der Vorrsitzende ist befugt, Beschlüsse des Direktorü,, die er nicht für 
zweckmäßig hält, auf seine Verantwortung zu suspendiren. Er muß jedoch 
alle solche Falle unverzüglich dem Ausschusse zur Entscheidung vorlegen. 
. 65. 
Der Vorsitzende ist befugt, diejenigen Sachen, die, nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen, zweifellos ans und deshalb eines kollegialischen Beschlusses 
nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen, 
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt von allen 
Jahrgang 1847. (Nr. 2804.) 10 Sachen,
	        
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