Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Sachen, die ohne Nachtheil fuͤr die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammen- 
kunft des Direktorii aufgeschoben werden duͤrfen. 
In Fällen der letzteren Art ist jedoch das Direktorium nachtraͤglich von 
der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen, und kann es dieselbe dann 
abändern. 66 - 
H.. 
Form der Erlasse und Ausfertigungen. 
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktorii werden von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
g. 67. 
Verantwortlichkeit. 
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur fuͤr solche Beschluͤsse und Hand- 
lungen, welche dem Statut zuwiderlaufen, sowie fuͤr boͤsen Willen oder grobe 
Nachlaͤssigkeit verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Direktoren, 
die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und nicht ihren 
Widerspruch erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Handlungen eines 
einzelnen Direktors haftet dieser allein. 
S. 68. 
Remuneration der Direktoren. 
Den Mitgliedern des Direktorii wird für ihre Mühwaltung eine ange- 
messene jährliche Vergütung vom Ausschusse ausgesetzt. 
IV. Beamte der Gesellschaft. 
H. 69. 
Anstellung derselben. 
Die Beamten der Gesellschaft werden mit den aus F. 70. sich ergeben- 
den Maaßgaben vom Direklorio, unter den von demselben festzusetzenden Be- 
dingungen angestellt und entlassen, jedoch ist zu Anstellungen auf Lebenszeit 
und zu kontraktlichen Zusicherungen von Austrittsemschädigungen die Genehmi- 
gung des Ausschusses unbedingt erforderlich. 
S. 70. 
Zu der Wahl 
a) des Ober-Ingenieurs, welcher die technische Leitung des Baues und die 
technische Aufsicht über die Bahn und den Betrieb auf derselben und 
deslent en Technikers, welcher den Bau der Brücke bei Wittenberge zu 
eiten hat, 
5) des ersten Administratiobeamten (Bevollmächtigten), 
J00) ves —23“ der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu be- 
orgen hat. 
d) des Syndikus, 
muß das Direktorium die Bestätigung des Ausschusses einholen, in sofern nicht 
die Bestimmung im F§. 52. überhaupt ein anderes Verfahren erforderlich macht 
§. 71
	        
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