Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

erechnet,  nicht
verfallen  zum
stuͤtzung  huͤlfsbeduͤrftifindet


ger  Bahnbeamten  zu  bildenden  Fonds.
vernichteter  oder  sonst  abhalb

  vier  Jahren,  von  dem  bekannt
gkeitstermine  ab  g

gekommener  Dividendenscheine

nicht  Statt.

22.  des  Statuts.  Eine  Amortisation
verlorener,

K.  21.  des  Statuts.  Dividendenscheine,
Erhebung  prasentirt  werden,

geblich

g.
haͤnden

 

welche  inner
gemachten  Faͤlli
Vortheile  eines  zur  Unter

zur
an

—  104  —
Schema  der  Dividendenscheine.

Aktie  M  ——
Dividendenschein  Ms  Jahr  18.

Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  gegen  dessen
Rückgabe  aus  der  Kasse  der  Magdeburg-Wirenbergeschens
  Eisenbahngesellschaft  diesensze  Diridende,  welche
für  das  Jahr  18.  auf  die  Aktie  #
fallen  und  deren  Betrag  nebst  der  Verfallzeit  von
dem  Direktorium  bekannt  gemacht  werden  wird.

Magdeburg,  den  ten  ..  .  ...  18.
Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen

Essenbahpgesellppaft
(Stempel.)  (Umerschrift  eines  Mitgliedes.)
Eingetragen  im  Register.