Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

erechnet, nicht 
verfallen zum 
stuͤtzung huͤlfsbeduͤrfti- 
findet 
ger Bahnbeamten zu bildenden Fonds. 
vernichteter oder sonst ab- 
halb vier Jahren, von dem bekannt 
gkeitstermine ab g 
gekommener Dividendenscheine 
nicht Statt. 
22. des Statuts. Eine Amortisation 
verlorener, 
K. 21. des Statuts. Dividendenscheine, 
Erhebung prasentirt werden, 
geblich 
g. 
haͤnden 
  
welche inner 
gemachten Faͤlli 
Vortheile eines zur Unter 
zur 
an 
— 104 — 
Schema der Dividendenscheine. 
Aktie M —— 
Dividendenschein Ms Jahr 18. 
Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen 
Rückgabe aus der Kasse der Magdeburg-Wirenberge- 
schens Eisenbahngesellschaft diesensze Diridende, welche 
für das Jahr 18. auf die Aktie # 
fallen und deren Betrag nebst der Verfallzeit von 
dem Direktorium bekannt gemacht werden wird. 
Magdeburg, den ten .. . ... 18. 
Direktorium der Magdeburg-Wittenbergeschen 
Essenbahpgesellppaft 
(Stempel.) (Umerschrift eines Mitgliedes.) 
Eingetragen im Register. 
  
   
 
	        
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