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Strafgesetzbuch für das Preußische Heer, (Mili-
tair -Strasgesetzbuch). — Deklaration des §. 155. Thl.]1.
defselben, betr. die Bestrafung der Militairpersonen des
Soldatenstandes wegen Veruntreuung der denselben auf
längere oder kürzere Zeit dienstlich anvertrauten Sa-
chen oder Gelder. (A. K. O. v. 17. Juni 47.) 256.—
Deklaration des F. Z. Thl. U. desselben, die Kompetenz
der Civilbehörden zur Untersuchung und Entscheidung der
Kontraventionen der Militairpersonen gegen Polizeigesetze
betreffend. (A. K. O. v. 19. Aug’ 47.) 34. — damrnach
sollen milit alr polizeiliche Anordnungen zu letztren nicht
gehören, vielmehr die Untersuchung und Entscheidung
deren Übertretung von Militairpersonen den Militair-
befehlshabern, resp. den Militairgerichten, gebühren.
(ebend.) 334
Strafgesetzbuch, Rheinisches, Aufhebung des Art. 142.
desselben, soweit sich solcher auf fälschliche Waarenbe-
zeichnung mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel oder
Marken von Fabrikunternehmern, Produzenten und Kauf-
leuten bezieht. (V. vom 18. Aug. 47. §. 19. Nr. 3.)
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Serafrecht (Strasbefugnisse), der Deichkommissarien im
Magdeburgischen Regierungsbezirke. (A. K. O. vom
0. Apr. 47.) 210. — desgl. in der Altmark. (V. vom
25. Jan. 47.) 76.
Strafresolnte, über die in der Felbpolizei--Ord. vom
1. Novbr. 47. mit Strafe bedroheten Übertretungen, deren
“l7— von den Ortspolizeibehörden. (Feltpolizei-Ord.
vom 1. Novbr. 47. S. 68.) 389. — Rekursverfahren ge-
gen bieselben. (ebend. §. 69.) 389.
Strandgüter, deren öffentliche Aufgebote gehören vor
die Handelegerichte. (G. v. . Apr. 47. §. 20.) 186.
Strandungssachen, nicht streitige, gehören aueschließ-
14, vor die Handelsgerichtc. (G. v. Z. Apr. 47. §. 24.)
—— öffentliche, deren Gebrauch für Messen und
Märkte, siehe Marktstandsgelder.
Sträuche, in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf Ackern rc.
Strase für denjenigen, der solche abhaut, abbricht oder
beschädigt. (Feldpolize) - Ord. v. 1. Novbr. 47. s. 43
Nr. 2.) 384.
Strehlen, siehe Chausseebau Nr. 10.
Strohwische, zur Abgrenzung, Absperrung oder Ver-
messung von Grundstücken oder Wegen dienend, Strafe
für deren Fortnahme oder n- (Feldpolizei-Ord.
v. 1. Novbr. 47. §. 43. Nr.
Strombanten, ntst für kn (Haupt--Finanz-
Etat v. 12. März 47. Nr. V. 2.) 166.
Stromgefälle, Staate = Einnahme= Betrag durch dies.
(Haupt--Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lii. o.) 148.
Sachregister.
1847.
Strämpvy, Katastergemeinde, siehe Deichschaue auf dem
linken Rheinufer.
Sendirende der Universttät Bonn, siehe Bonn.
Eubalternbeamte, deren Anstellung bei den Handels-
gerichten. (G. v. . Apr. 47. §. 7.) 183
Subbhastationen, von Schiffen, nach §. 1. Nr. Z. der
Verord. vom 4. Märg 1834., solche gehören vor die Han-
delsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. S. 20.) 186
Snderwick, Ort, siehe Chausseebau Nr. 21.
Sühneversuche, vor Einleitung von Ehescheidungsklagen
solcher Personen, welche aus ihrer Kirche ausgetreten
sind und noch keiner vom Staate genehmigten Religions-
gesellschaft angehbren, deren Bewirkung durch das Ge-
richt, statt durch den Geistlichen. (V. v. 30. März 47.
5S. 18.) 128.
Summarischer Prozeß, slehe Prozesse.
Spyonagogen, neue, deren Bildung mit Genehmigung
der Minister der geistl. 2c. Angel. und des Innern.
(G. v. 23. Juli 47. F. 53.) 274. — s. auch Kultus-
wesen der Juden.
Synagogenbeamte, als solche dürfen ausländische
Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern
nicht angenommen werden. (G. v. 23. Juli 47. §. 71.)
278. — Strafe für die Uberschreitung dieser 8
(ebend. S. 71.) 278.
Synagogenbezirke, deren Bildung durch die Regie-
rungen nach Anhörung der Betbeiligten. (G. v. 23. Juli
47. §. 36.) 270. — die Regierungen sind ermächtigt,
solche nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf
bezüglichen Verhältnisse zu ordnen. (ebend. §. 36.) 270.
Sonagogengemeinden (Judenschaften), deren Bil-
dung. (G. v. 23. Juli 47. 89. 35—50.) 270—273.
— nach Maßgabe der Orts- und Bevölkerungs = Ver-
hältnisse sollen die Juden dergestalt in solche vereinigt
werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbczirks woh-
nenden Juden einer solchen Gemeinde angehören. (ebend.
§S. 35.) 270. — die einzelnen ders. erhalten in Bezug
auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer
Personen. (ebend. §. 37J.) 270. — Wahl eines Vor-
standes und einer angemessenen Zahl von Reprä-
sentanten und Stellvertretern für sede Gemeinde.
(ebend. Ss. 38. — 42. 50.) 270. 271. 273. —
— die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unter-
liegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganze
Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat, und
befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsäßlicher Pflicht-
widrigkeiten oder wiederholter Dienstvernachlässigungen,
nach vorangegangener abministrativer Untersuchung, durch
Beschluß zu entlassen. (ebend. §§. 43. u. 50.) 271. 273.
— der Vorstand führt die Verwaltung der Angelegen-
beiten der Gemeinde, auch hat derselbe die Beschlüsse der
Re-