Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Strafgesetzbuch für das Preußische Heer, (Mili- 
tair -Strasgesetzbuch). — Deklaration des §. 155. Thl.]1. 
defselben, betr. die Bestrafung der Militairpersonen des 
Soldatenstandes wegen Veruntreuung der denselben auf 
längere oder kürzere Zeit dienstlich anvertrauten Sa- 
chen oder Gelder. (A. K. O. v. 17. Juni 47.) 256.— 
Deklaration des F. Z. Thl. U. desselben, die Kompetenz 
der Civilbehörden zur Untersuchung und Entscheidung der 
Kontraventionen der Militairpersonen gegen Polizeigesetze 
betreffend. (A. K. O. v. 19. Aug’ 47.) 34. — damrnach 
sollen milit alr polizeiliche Anordnungen zu letztren nicht 
gehören, vielmehr die Untersuchung und Entscheidung 
deren Übertretung von Militairpersonen den Militair- 
befehlshabern, resp. den Militairgerichten, gebühren. 
(ebend.) 334 
Strafgesetzbuch, Rheinisches, Aufhebung des Art. 142. 
desselben, soweit sich solcher auf fälschliche Waarenbe- 
zeichnung mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel oder 
Marken von Fabrikunternehmern, Produzenten und Kauf- 
leuten bezieht. (V. vom 18. Aug. 47. §. 19. Nr. 3.) 
341 
Serafrecht (Strasbefugnisse), der Deichkommissarien im 
Magdeburgischen Regierungsbezirke. (A. K. O. vom 
0. Apr. 47.) 210. — desgl. in der Altmark. (V. vom 
25. Jan. 47.) 76. 
Strafresolnte, über die in der Felbpolizei--Ord. vom 
1. Novbr. 47. mit Strafe bedroheten Übertretungen, deren 
“l7— von den Ortspolizeibehörden. (Feltpolizei-Ord. 
vom 1. Novbr. 47. S. 68.) 389. — Rekursverfahren ge- 
gen bieselben. (ebend. §. 69.) 389. 
Strandgüter, deren öffentliche Aufgebote gehören vor 
die Handelegerichte. (G. v. . Apr. 47. §. 20.) 186. 
Strandungssachen, nicht streitige, gehören aueschließ- 
14, vor die Handelsgerichtc. (G. v. Z. Apr. 47. §. 24.) 
—— öffentliche, deren Gebrauch für Messen und 
Märkte, siehe Marktstandsgelder. 
Sträuche, in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf Ackern rc. 
Strase für denjenigen, der solche abhaut, abbricht oder 
beschädigt. (Feldpolize) - Ord. v. 1. Novbr. 47. s. 43 
Nr. 2.) 384. 
Strehlen, siehe Chausseebau Nr. 10. 
Strohwische, zur Abgrenzung, Absperrung oder Ver- 
messung von Grundstücken oder Wegen dienend, Strafe 
für deren Fortnahme oder n- (Feldpolizei-Ord. 
v. 1. Novbr. 47. §. 43. Nr. 
Strombanten, ntst für kn (Haupt--Finanz- 
Etat v. 12. März 47. Nr. V. 2.) 166. 
Stromgefälle, Staate = Einnahme= Betrag durch dies. 
(Haupt--Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lii. o.) 148. 
Sachregister. 
1847. 
Strämpvy, Katastergemeinde, siehe Deichschaue auf dem 
linken Rheinufer. 
Sendirende der Universttät Bonn, siehe Bonn. 
Eubalternbeamte, deren Anstellung bei den Handels- 
gerichten. (G. v. . Apr. 47. §. 7.) 183 
Subbhastationen, von Schiffen, nach §. 1. Nr. Z. der 
Verord. vom 4. Märg 1834., solche gehören vor die Han- 
delsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. S. 20.) 186 
Snderwick, Ort, siehe Chausseebau Nr. 21. 
Sühneversuche, vor Einleitung von Ehescheidungsklagen 
solcher Personen, welche aus ihrer Kirche ausgetreten 
sind und noch keiner vom Staate genehmigten Religions- 
gesellschaft angehbren, deren Bewirkung durch das Ge- 
richt, statt durch den Geistlichen. (V. v. 30. März 47. 
5S. 18.) 128. 
Summarischer Prozeß, slehe Prozesse. 
Spyonagogen, neue, deren Bildung mit Genehmigung 
der Minister der geistl. 2c. Angel. und des Innern. 
(G. v. 23. Juli 47. F. 53.) 274. — s. auch Kultus- 
wesen der Juden. 
Synagogenbeamte, als solche dürfen ausländische 
Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern 
nicht angenommen werden. (G. v. 23. Juli 47. §. 71.) 
278. — Strafe für die Uberschreitung dieser 8 
(ebend. S. 71.) 278. 
Synagogenbezirke, deren Bildung durch die Regie- 
rungen nach Anhörung der Betbeiligten. (G. v. 23. Juli 
47. §. 36.) 270. — die Regierungen sind ermächtigt, 
solche nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf 
bezüglichen Verhältnisse zu ordnen. (ebend. §. 36.) 270. 
Sonagogengemeinden (Judenschaften), deren Bil- 
dung. (G. v. 23. Juli 47. 89. 35—50.) 270—273. 
— nach Maßgabe der Orts- und Bevölkerungs = Ver- 
hältnisse sollen die Juden dergestalt in solche vereinigt 
werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbczirks woh- 
nenden Juden einer solchen Gemeinde angehören. (ebend. 
§S. 35.) 270. — die einzelnen ders. erhalten in Bezug 
auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer 
Personen. (ebend. §. 37J.) 270. — Wahl eines Vor- 
standes und einer angemessenen Zahl von Reprä- 
sentanten und Stellvertretern für sede Gemeinde. 
(ebend. Ss. 38. — 42. 50.) 270. 271. 273. — 
— die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unter- 
liegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganze 
Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat, und 
befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsäßlicher Pflicht- 
widrigkeiten oder wiederholter Dienstvernachlässigungen, 
nach vorangegangener abministrativer Untersuchung, durch 
Beschluß zu entlassen. (ebend. §§. 43. u. 50.) 271. 273. 
— der Vorstand führt die Verwaltung der Angelegen- 
beiten der Gemeinde, auch hat derselbe die Beschlüsse der 
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