Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LV

 

Hiervon  kommen  in  Abzug:
a)  für  die  Kosten  der  Zoll-Verwaltung  im  Binnenlande  5  Prozent
  von  der  Summe  zu  2.  von..  .  .  .  .  Thlr.
b)  der  Antheil  Hannovers  und  Oldenburgs  an  der  Netto-Einnahme
  mit  27½  Gr.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
Von  dem  verbleibenden  Ueberreste  von.
werden  den  Vereins-Staaten  ohne  Hannover,  Lbbenburg  und
Frankfurt  so  viel  Gulden  gut  geschrieben,  als  erforderlich  sind,
damit  ein  jeder  dieser  Vereins-Staaten  einen  Gulden  auf  den
Kopf  seiner  Bevölkerung  erhält,  also
Gulden  oder  ..
Das  Mehr-Aufkommen,  welches  wicchen  den  übrigen  Vereins-Staaten
  und  Frankfurt  getheilt  werden  soll,  beträgt  daher
Nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  der  Vereins-Staaten,  ohne  Hannover,
  Oldenburg  und  Frankfurt  von
......  Antheilen  und  der
beim  Aversum
von  Frankfurt

berechnternr  Antheile
überhaupt  odnn.  Antheilen

ergiebt  sich  von  dem  Mehr-Aufkommen  zu  7.  auf  die  Antheile  der
freien  Stadt  Frankfurt  ein  Nachschuß  von

 

Thlr.

 

 

Thlr.

 

 

Ist  die,  im  Artikel  22.  des  Vertrages  vorgesehene  Ergänzung  des,  dem  Königreich  Hannover  und
dem  Herzogthum  Oldenburg  nach  diesem  Artikel  zustehenden  Antheils  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Einnahmen
  aus  dem  Antheile  der  übrigen  Vereins-Staaten  nicht  erforderlich,  so  kommt  in  vorstehender
Berechnung  unter  Nr.  5.  nur  der  zu  a.  bezeichnete  Betrag  in  Ansatz  und  wird  unter  Nr.  6.  und  Nr.  8.
das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg,  beziehungsweise  deren  Bevölkerung  von  der
Anrechnung  nicht  ausgeschlossen.