LV
Hiervon kommen in Abzug:
a) für die Kosten der Zoll-Verwaltung im Binnenlande 5 Prozent
von der Summe zu 2. von.. . . . . Thlr.
b) der Antheil Hannovers und Oldenburgs an der Netto-Einnahme
mit 27½ Gr. auf den Kopf der Bevölkerung
Von dem verbleibenden Ueberreste von.
werden den Vereins-Staaten ohne Hannover, Lbbenburg und
Frankfurt so viel Gulden gut geschrieben, als erforderlich sind,
damit ein jeder dieser Vereins-Staaten einen Gulden auf den
Kopf seiner Bevölkerung erhält, also
Gulden oder ..
Das Mehr-Aufkommen, welches wicchen den übrigen Vereins-Staaten
und Frankfurt getheilt werden soll, beträgt daher
Nach Maßgabe der Bevölkerung der Vereins-Staaten, ohne Hannover,
Oldenburg und Frankfurt von
...... Antheilen und der
beim Aversum
von Frankfurt
berechnternr Antheile
überhaupt odnn. Antheilen
ergiebt sich von dem Mehr-Aufkommen zu 7. auf die Antheile der
freien Stadt Frankfurt ein Nachschuß von
Thlr.
Thlr.
Ist die, im Artikel 22. des Vertrages vorgesehene Ergänzung des, dem Königreich Hannover und
dem Herzogthum Oldenburg nach diesem Artikel zustehenden Antheils an den gemeinschaftlichen Zoll-Einnahmen
aus dem Antheile der übrigen Vereins-Staaten nicht erforderlich, so kommt in vorstehender
Berechnung unter Nr. 5. nur der zu a. bezeichnete Betrag in Ansatz und wird unter Nr. 6. und Nr. 8.
das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg, beziehungsweise deren Bevölkerung von der
Anrechnung nicht ausgeschlossen.