Sachregister.
Wahlen, (Forts.)
lung ihre Stelle wieder erlangen, wenn sle ein besoldetes
Staatsamt oder eine Beförderung im Staatedienste an-
genommen haben. (G. v. ö. Juli 48.) 168. — findet auch
auf die Mitglieder der Kammern Anwendung. (Verf. Urk.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 77.) 385. — der Wahlmänner
für die erste Kammer seitens der zur Theilnahme an
dens. berechtigten Wähler am 29. Janr. 49. (ebend.) 392.
— der Mitglieder der ersten Kammer seitens der vor-
gedachten Wahlmänner am 12. Febr. 49. (ebend.) 392.
— der Wahlmänner für die zweite Kammer seitens
sämmtlicher Urwähler im ganzen Staate am 22. Janr.
49. (Patent v. 5. Dezbr. 48.) 392. — der Mitglieder
der zweiten Kammer durch die gewählten Wahlmönner
am 5. Febr. 49. (ebend.) 392. — der Mitglieder der
Handelskammern und deren Stellvertreter, Verfahren bei
solchen. (V. v. 11. Febr. 48. SS. 60—9.) 64. 65. —
desgl. des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. (ebend.
#. 19.) 66. — s. ferner Wahlgesepß.
Wablgesetz für die zur Vereinbarung der Preuß.
Staatsverfassung zu berufende Versammlung, (vom 8.
April 48.) 89—91. — Erlaß eines Reglements zur
Ausführung dieses Gesetzes durch das Staatsministerium.
(ebend. §. 12.) 91. — für die Wahl der preuß. Ab-
geordneten und Stellvertreter zur deutschen National=
Versammlung. (V. v. 11. April 48.) 94—96. — in-
terimistisches Wahlgesetz für die erste Kammer (v. 6.
Dezbr. 48.) 395—398. — Wahlgesetz für die zweite
Kammer (v. 6. Dezbr. 48.) 399—401. — Erlaß be-
sonderer Reglements durch das Staatsministerium zur
Ausführung vorstehender Wahlgesetze. (ebend. Art. 11.)
397. 400.
Wahlhausen, Ort, s. Chausseebau Nr. 16.
Wahlrecht, bei Besetzung kirchlicher Stellen dem Staate
zustehend, ist aufgehoben. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art.
15.) 377. — s. auch Wahlen und Wahlgeses.
Waisen-Versorgungs-Anstalt, s. Schulleh-
ter- #
Waldenburg, Stadt, s. Chausseebau Nr. 13.
Wannufried, Ort, s. Chausseebau Nr. 16.
Warendorf, Kreis und Ort, s. Chausseebau.
Nr. 19.
Wartegelder, deren Bewilligung für disponibel gewor-
dene Staatsbeamte. (A. E. v. 14. Juni 48.) 153. 154.
— dieselbe findet so lange statt, bis solchen entweder ein
anderes öffentliches Amt übertragen wird, oder ihre Pen-
s#onirung thunlich erscheint. (ebend.) 153. — von 1200
Thlr. und höherem jährl. Gehalte wird die Hälfte des-
selben als Wartegeld gewährt, doch so, daß das letztere
den Betrag von 2000 Thlr. nicht übersteigen darf. (ebend.)
1848. 61
Wortegelder, (Forts.)
53. 154. — auf Bessoldungszuschüsse, welche einzelnen
Urnanen behufs der Repräsentation in ihren Dieastver-
bältnissen gegeben sind, soll bei der Wartegelb-Bestim-
mung nicht Rücksicht genommen werden. (ebend.) 154.
— bdie geringer als mit 150 Thlr. Besoldeten sollen das
volle Gehalt als Wartegeld behalten. (ebend.) 154. —
obiger Erlaß, welcher auf Richter keine Anwendung
leiden soll, ist durch die Departementschefs v. 1. Juli
48. zur Ausführung zu bringen. (ebend.) 154. — Mo-
disikotion der in dem Allerhöchsten Erlaß v. 14. Juni d.
J. enthaltenen Bestimmung, wonach von den daselbst
nicht ausgeführten Besoldungen das Wartegeld nach dem
Verhältnisse des nächsten höheren Gehaltsatzes ermittelt.
werden soll, durch Genehmigung einer zu diesem Zwecke
aufgestellten Nachweisung der bie zu dem Gehaltssatze
von 1200 Thlr. zu bewilligenden Wartegelder. (A. E.
v. 24. Oktbr. 48. nebst Nachweisung.) 338—343. —
Abrundung deren Jahresbeträge auf volle Thaler. (ebend.)
338.
Wartegeldsempfänger, (auf Wartegeld gesetzte
Staatsbeamte), dieselben ünd in der Wahl ihres Wohn-
orts im Inlande nicht beschränkt, jedoch verpfliechtet, dort
nach ihrer Befähigung mit möglichster Berücksichtigung
ihrer frühern Verhältnisse mäßige Hülfe im Staatsdienste
zu leisten, wenn dies gefordert wird. (A. E. v. 44.
Juni 48.) 154. — slehe serner Wartegelder.
Wartba-Eckersdorfer Kohlenstraße, siehe Chaus-
seebau Nr. 12.
Wecgegeld, slehe Chausseegeld und Chausseebau.
Wehrpflicht aller Preußen, den Umsang und die Art
berselben bestimmt das Gesetz. (V. U. v. 5. Dezr. 48.
Art. 32.) 379.
Weichsel, Strom, Ausführung umfassender Strom- und
Deichbauten an derselben auf Kosten des Staats, zur
größern Sicherheit des Verkehrs, besonders der Schiff-
fahrt, sowie zur Beförderung der Landeskultur. (V. v.
12. April 48.) 126—128. — in der bestehenden Ver-
pflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Ufer-
schutzwerke wird durch diese Verordnung nichts geändert.
(ebend. §. 2.) 126.
Wellesweiler, stehe Eisenbahnen Nr. 13.
Wertbsendungen, mit der Post, Ermäßigung der Porto-
taxe für dies. (A. K. O. v. 8. April 48. Nr. I.) 100.
— für solche findet kein Deklarationszwang mehr statt,
dagegen aber auch kein Ersatz im Fall eines Verlustes
oder einer Beschäbdigung einer ulscht deklarirten Sendung.
(ebend.) 100. — Berechnung der Assekuranzgebühr, ein-
schließlich des Betrages für den Einlieferungsschein, bel
deklorirten Sendungen. (ebend.) 100. — (. auch Asse-
kuranzgebühr.
West=