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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
r. 17.—
Jr. 3126.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Arnswalder Kreis-
obligationen zum Betrage von 100,000 Rihlr. Vom 14. April 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Prcußen rc. .
Nachdem von den Arnswalder Kreisständen mittelst des von Uns unterm 25.
Juni 1818. bestätigten Beschlusses vom 2. Februar 1848. zur Ausführung der
für Rechnung des Kreises einzuleitenden Chausseebauten die Aufbringung einer
Summe von 100,000 Rthlr. und deren Beschaffung durch eine Anleihe oder
durch Kreirung von Kreisobligationen beschlossen und demnächst die Genehmi-
gung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinsscheinen versehener
Kreisobligationen im Betrage von 100,000 Rehlr. in Antrag gebracht worden,
wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung für jeden Inha-
ber enthalten, zur Ausgabe von Arnswalder Kreisobligationen bis zur Ge-
sammtsumme von 100,000 Rehlrn., welche Seitens der Gläubiger unkündbar,
„nach dem anliegenden Schema in Apoints von 50 Rlhlr. bis 500 Rehlr. aus-
zustellen, mit fünf Prozent zu verzinsen und binnen spärestens 42 Jahren von
Vollendung der Eingangs gedachten Chausseebauten ab gerechnet, aus dem vom
Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung zu tilgen sind, falls sic aber der erfolgten und während der
nächsten zehn Jahre nach dem Verfalltage jährlich wiederholten öffentlichen
Bekanntmachung ungeachtet, nicht zur Realisation eingehen, von der Chaussee-
bau-Kommission öffenllich für erloschen erklärt werden, durch gegemwärtiges Privile-
gium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
8 Durch
Jahrgang 1849. (Nr. 3126.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1849.